Corona Maßnahmen – Klarstellungen zu Ausfallbonus, Investitionsprämie und Beitragsrückständen

Kolumne Badener Zeitung Woche 22/2021

Für den Ausfallbonus wurde klargestellt, dass dieser nur für operative Tätigkeiten aus Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit mit dem Besteuerungsrecht in Österreich zusteht. Daraus resultiert automatisch eine Abgrenzung zwischen reiner Vermögensverwaltung und operativer Tätigkeit. Diese erfolgt nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen. Daher sind Umsätze bzw. Umsatzerlöse, welche nicht durch eine operative Tätigkeit erzielt wurden, bei der Berechnung des Umsatzausfalles und somit bei der Antragsstellung nicht zu berücksichtigen.

 

Klargestellt wird bei der Investitionsprämie, dass geringwertige Wirtschaftsgüter, sofern sie abschreibbar sind, förderbar sind. Für gemischt genutzte Gegenstände (Elektro-KFZ) wurde festgehalten, dass sie dann förderbar sind, wenn sie zumindest zu 50 % betrieblich genutzt werden, das heißt der Privatanteil maximal 50 % beträgt. Bei Dienstnehmerfahrzeugen kann man davon ausgehen, dass sowohl bei kleinem als auch großem Sachbezug die Investitionsprämie geltend gemacht werden darf. Bei Gebäuden ist die Abgrenzung nach Quadratmetern der beruflichen Nutzung und somit Förderung aufzuteilen. Abrechnungstechnisch ist die zeitliche Befristung der Endabrechnung mit drei Monaten gestrichen worden, außerdem werden vom aws Sammelrechnungen akzeptiert. Die Endabrechnung ist online via aws Fördermanager vorzunehmen. Bei Sammelrechnungen ist darauf wertzulegen, dass sich nachvollziehbar und transparent ergibt, zu welchen Förderprozentsätzen die einzelnen Positionen zuzuordnen sind.

 

Beitragsrückstände bei der Österreichischen Gesundheitskasse für den Zeitraum Februar 2020 bis Mai 2021 sollen bis Ende Juni 2021 zu begleichen sein. Ab Juni 2021 gelten die üblichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen, das heißt der 15. des Folgemonats. Sofern einem Unternehmen die Möglichkeit der sofortigen Entrichtung bis Ende Juni 2021 für die Beitragsrückstände nicht möglich ist, besteht ab 1. Juni 2021 über WEBEKU die Möglichkeit ein elektronisches Ansuchen für eine Ratenzahlung zu stellen. Zu beachten ist allerdings, dass Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung von Stundungs- und Ratenvereinbarungen ausgenommen sind. Diese Beiträge müssen bis zum 15. des auf die Beihilfenzahlung zweitfolgenden Kalendermonats entrichtet werden, sonst können Ratenansuchen nicht bewilligt werden.

 

Tipp: Beachten Sie zu den jeweiligen Förderungen die Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen, um Rückzahlungen von Förderungen hintanzuhalten.