Corona Hilfsmaßnahmen bei Lockdown - Umsatzersatz, Kurzarbeit

Kolumne Badener Zeitung Woche 48/2020

Seit dem Lockdown "light" sind Unternehmen aus Hotellerie, Tourismus, Gastronomie und Veranstalter wie Kino, Theater, etc. behördlich geschlossen. Für diese Unternehmen wird ein Umsatzersatz für den Umsatzausfall im November 2020 gewährt. Dieser beträgt 80% des Umsatzes vom November 2019 bzw. maximal ¬ 800.000 pro Unternehmen. Von Unternehmen die nicht direkt von der Schließung betroffen sind, kann nur jener Prozentsatz des Umsatzes angegeben werden, der auf den betroffenen Branchenbereich entfällt. Diese klare Regelung betrifft alle seit 3. November vom Lockdown "light" betroffenen Unternehmen. Allerdings müssen sich die Unternehmen verpflichten, im Zeitraum 3. bis 30.11.2020 keine Mitarbeiter zu kündigen. Als besonderes Zuckerl sind Zahlungen aus dem Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss I und Kurzarbeit und ebenso Umsätze für Direktverkauf (Abholung oder Zustellung) nicht gegenzurechnen. Anträge auf Umsatzersatz können seit 6.11. bis spätestens 15.12.2020 über FinanzOnline eingebracht werden. Darüber hinaus besteht seit 23.11.2020 für jene Unternehmen die vom Lockdown "hart" umfasst sind (z.B. Handel und persönliche Dienstleister) ebenso die Möglichkeit, einen Antrag für Umsatzersatz zu stellen, wobei die Prozentsätze - 20%bis 60% - im Handel von der jeweiligen Teilbranche abhängig sind (z.B. Möbelhandel weniger, Blumenhandel mehr). Bei den persönlichen Dienstleistungen wie Frisöre, Masseure, Kosmetiker, werden ebenfalls 80% im Vergleich zum Vorjahresumsatz ausgeschüttet werden. Für jene Unternehmen, die coronabedingt geschlossen haben müssen, besteht die Mögichkeit, im verlängerten Kurzarbeitszeitraum bis März 2021 für den November im Rahmen der Kurzarbeit die Arbeitszeit z.B. auf Null herabsetzen zu lassen und somit einen geringeren Prozentsatz der Beschäftigung auszuweisen.


TIPP: Beachten Sie für die jeweiligen Entschädigungen die Fristen und die Antragsmöglichkeit über FinanzOnline.