Bitcoin-Steuer ab März 2022

Kolumne Badener Zeitung Woche 48/2021

Aufgrund des derzeit vorliegenden Gesetzesentwurfes zu den Kryptowährungen werden Bitcoin, Ethereum und Co künftig wie Aktien besteuert werden. Unabhängig von der Haltedauer soll für realisierte Kursgewinne eine Kapitalertragssteuer (KESt) in Höhe von 27,5 Prozent anfallen. Die Neuregelung soll mit 01. März 2022 in Kraft treten. Derzeit werden Kryptowährungen so wie Gold besteuert. D.h., nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr kann ein lukrierter Gewinn steuerfrei vereinnahmt werden. Bei einer kürzeren Behaltefrist müssen etwaige Gewinne in der Einkommensteuer angegeben werden und sie sind mit dem normalen Steuersatz steuerpflichtig. Für langjährige Bitcoin-Investoren stellt sich nun die Frage, ob Altbestände von der neuen Regelung ausgenommen sind. Grundsätzlich gibt es die gute Nachricht, dass Altbestände ausgenommen sind, aber die schlechte Nachricht ist, als Altbestand gilt aufgrund des Gesetzesvorschlages nur jener Bestand der Kryptowährungen die man bis Ende Februar 2021 – also ein Jahr vor Inkrafttreten der neuen Regelung – erworben hat. Seit damals eingefahrene Gewinne jetzt schnell zu realisieren, bringt allerdings nichts, denn dann fallen sie in die alte Regelung, und auf die Gewinne wird Einkommensteuer zum normalen Steuersatz fällig und nicht nur 27,5%. Der weitere Vorteil ist, dass ein Verlustausgleich mit anderen Kapitaleinkünften, die dem Sondersteuersatz von 27,5 Prozent unterliegen, möglich ist. Man kann also Bitcoin-Gewinne mit Aktienverlusten ausgleichen, die im gleichen Kalenderjahr realisiert worden sind. Auch kann man Krypto-Verluste mit Dividenden ausgleichen, allerdings nicht mit Sparbuchzinsen. Inländische Kryptobörsen wie Bitpanda müssen für Einkünfte aus Kryptowährungen die KESt abziehen (und einen eventuellen Verlustausgleich durchführen), allerdings tritt diese Neuregelung erst ab 2023 in Kraft. Bis dahin – so wie bei ausländischen Dienstleistern – muss der Anleger die Besteuerung selbst über die jährliche Einkommensteuerveranlagung machen. Einen Hoffnungsschimmer gibt es – im Regierungsübereinkommen wird die Wiedereinführung einer Behaltefrist für Aktien versprochen. Kommt diese, dürfte sie wohl auch für Kryptowährungen gelten. Diese Neuregelung kommt aber in der derzeitigen ökosozialen Steuerreform nicht vor.

 

Tipp: Berücksichtigen Sie, dass die Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen ab 1. März 2022 einer Neuregelung unterliegen werden und beachten Sie, dass Erwerbe ab diesem Zeitpunkt unter diese Neuregelung fallen.