Ab 01.07.2017 wird ein Beschäftigungsbonus als Lohnnebenkostensenkung geschaffen. Um förderungswürdig zu sein, muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeiterstamm zu einem noch festzulegenden Stichtag erweitern, d.h. einen weiteren Mitarbeiter aufnehmen und in Vorleistung treten. Ist der Mitarbeiter förderungswürdig, werden 50% der Lohnnebenkosten im Nachhinein ersetzt. Als förderungswürdig gelten jene Personen, die beim AMS als arbeitssuchend gemeldet sind, Abgänger einer österreichischen Bildungseinrichtung sind wie z.B. Schulen oder Hochschulen, in Österreich bereits beschäftigt gewesene Personen wie Jobwechsler oder Personen die ein Beschäftigungsverhältnis auf Basis einer Rot-Weiß-Rot Karte haben. Das Vorliegen eines dieser Kriterien muss vom antragstellenden Unternehmen zum Zeitpunkt der Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung nachgewiesen werden und bei Abrechnung dem Förderungsgeber, der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) vorgelegt werden. Die aus der zusätzlichen Anstellung resultierenden Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge) werden mit 50% bezuschusst. Die Förderung wird jährlich im Nachhinein ausbezahlt. Um förderungswürdig zu sein werden als Referenzwerte die Anzahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie zwölf Monate vor der Antragstellung herangezogen. Im Vergleichszeitraum muss ein Zuwachs von zumindest einem zusätzlichen Vollzeitäquivalent nachgewiesen werden. Für Unternehmen die erst im Laufe der letzten zwölf Monate vor Antragstellung gegründet werden, gilt als Berechnungsgrundlage ein Mitarbeiterstand von Null und die Beschäftigungsdauer muss zumindest sechs Monate betragen. Die korrekte Abwicklung des Beschäftigungsbonus wird im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA Prüfung) geprüft werden.
TIPP: Als Arbeitgeber sollten Sie überprüfen, ob Sie nicht bis 01.07.2017 mit der Einstellung eines neuen zusätzlichen Mitarbeiters zuwarten, sofern Sie durch die Einstellung den Durchschnitt der letzten zwölf Monate um ein Vollzeitäquivalent überschreiten. Beachten Sie, dass Sie die Förderung beim aws oder bei der ÖHT geltend machen müssen und diese erst nach einem Jahr ausbezahlt wird.