Begünstigungen für Arbeiten in der Pension ab 2027

Kolumne in der Badener Zeitung KW 42/2026

Im September wurde im Nationalrat die Einführung eines Aktivitätsfreibetrages für das Arbeiten in der Pension ab 2027 beschlossen. Pensionisten erhalten dadurch einen steuerfreien Zuverdienst von bis zu 15.000 € pro Jahr (1.250 € pro Monat). Zusätzlich entfällt für Beschäftigte im Pensionsalter unter bestimmten Voraussetzungen der Dienstnehmerbeitrag zur Pensionsversicherung. Der Aktivitätsfreibetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das inländische gesetzliche Regelpensionsalter erreicht wurde und zusätzlich begünstigte Einkünfte aus aktiver Erwerbstätigkeit erzielt werden. Begünstigt sind Personen, welche den Pensionsantritt aufschieben (Aufschiebung) oder bereits Alterspension beziehen und weiterarbeiten (Zuverdienst). Für Männer beträgt das gesetzliche Regelpensionsalter 65 Jahre. Für Frauen gilt aufgrund der schrittweisen Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters bis 2033 ein entsprechend niedrigeres Regelpensionsalter. Ausgeschlossen sind hingegen Bezieher vorzeitiger Pensionen wie z.B. Korridorpensionen. Bei ausländischen Pensionsansprüchen, sofern sie mit den österreichischen Gesetzen wie etwa ASVG/GSVG vergleichbar sind, muss ebenso das österreichische gesetzliche Regelpensionsalter erreicht worden sein. Schließlich muss einer aktiven Erwerbstätigkeit nachgegangen werden, z.B. Land- & Forstwirtschaft, selbstständige Arbeit, Gewerbebetrieb oder nichtselbständige Arbeit. Eine wichtige Voraussetzung ist außerdem, dass eine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten zum Zeitpunkt des Pensionsantritts vorliegt. Für Aufschieber bzw. Bezieher einer Teilpension gilt diese Einschränkung nicht. Für Männer sind grundsätzlich 480 Versicherungsmonate (40 Jahre) erforderlich. Für Frauen sind ab 2027 zunächst 408 Versicherungsmonate (34 Jahre) erforderlich. Diese Voraussetzung wird bei Frauen schrittweise bis 2033 angehoben. Zu den Versicherungszeiten zählen auch Kindererziehungszeiten, Präsenzdienstzeiten oder nachgekaufte Versicherungszeiten, wie vergleichbare Zeiten bei Versorgungseinrichtungen im EU/EWR-Raum. Eine Sonderregelung ist für Personen zu beachten, welche ihre Alterspension vor dem 01.07.2026 aufgeschoben haben. Sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, können diese Personen den Aktivitätsfreibetrag dennoch in Anspruch nehmen, sobald sie nach ihrem Pensionsantritt Einkünfte aus einer aktiven, vollversicherungspflichtigen und über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Erwerbstätigkeit für einen Zeitraum erzielt haben, der zumindest der Anzahl der noch fehlenden Versicherungsmonate entspricht. Sozialversicherungsrechtlich entfällt für Aktivpensionisten der Dienstnehmerbeitrag zur Pensionsversicherung sowohl für Zuverdiener als auch für Aufschieber. Eine adäquate Entlastung ist auch für Selbstständige sichergestellt. Das bedeutet, dass die Beiträge nach dem GSVG/BSVG oder FSVG entsprechend um 44,956 % reduziert werden. Daraus folgt, dass ein GSVG Versicherter Selbstständiger statt bisher, 18,5 %, ab 2027 nur noch 10,18 % zu entrichten hat. Beim BSVG reduziert sich der Beitragssatz von 17 % auf 9,36 %. Beim FSVG von 20 % auf 11,01 %

Tipp: Beachten Sie, dass der steuerliche Freibetrag von monatlich 1.250 € nur dann zusteht, wenn sie das Regelpensionsalter erreicht haben und gleichzeitig über eine ausreichende Anzahl an Versicherungsmonaten verfügen. Außerdem ist zu beachten, dass die Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit resultieren.