Befreiung von der Versicherungspflicht für Kleingebewerbetreibende

Kolumne in der Badener Zeitung, Woche 6/2015

Einzelunternehmer mit Gewerbeberechtigung können sich rückwirkend von der Kranken- und Pensionsversicherung befreien lassen wenn ihre Einkünfte im Jahr 2015 nicht über € 4.871,76 und der jährliche Umsatz nicht über € 30.000,00 liegen. Es bleibt dann lediglich die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung, welche für das Jahr 2015 € 8,90 monatlich beträgt. Diese Bestimmung gilt auch für Ärzte, allerdings können sie nur eine Befreiung von der Pensionsversicherung beantragen.

Neben den obigen Grenzen müssen auch noch folgende persönliche Voraussetzungen gegeben sein:

  • Unternehmer die in den letzten Jahren maximal 12 Monate GSVG-pflichtversichert waren
  • Personen über 60 Jahre
  • oder Personen über 57 Jahre, die in den letzten 5 Jahren die 12-fache monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten haben

Auch Bezieher von Kinderbetreuungsgeld können sich von der Pflichtversicherung befreien lassen. In diesem Fall gelten eigene Voraussetzungen. Die Befreiung ist für maximal 48 Kindererziehungsmonate pro Kind möglich, bei Mehrlingsgeburten für die ersten 60 Monate. Die monatlichen Einkünfte dürfen € 405,98 und die monatlichen Umsätze € 2.500,00 nicht übersteigen. D.h., auch in diesem Fall dürfen die Umsätze die Kleinunternehmergrenze von € 30.000,00 pro Jahr nicht übersteigen. Die Befreiung gilt daher auch in diesem Fall nur für 1-Personen-Unternehmen bzw. Kleinunternehmer.

TIPP: Wie kommen Sie zur Befreiung: Für das Jahr 2015 muss der Antrag bis spätestens 31.12.2015 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eingelangt sein, um die Befreiung von der Pflichtversicherung für Kleingewerbetreibende bzw. beim Bezug von Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nehmen zu können.