Seit 01.01.2016 gilt für Bauleistungen ein Barzahlungsverbot von Löhnen und ein Abzugsverbot für Barzahlungen bei Subunternehmen. Als Bauleistungen werden vom Gesetzgeber alle Leistungen qualifiziert, die der Herstellung, Instandsetzung bzw. Instandhaltung, Reinigung und der Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Barzahlungsverbot von Löhnen: Es dürfen keine Geldzahlungen von Arbeitslohn in bar an Arbeitnehmer geleistet werden, wenn die Arbeitnehmer zur Erbringung von Bauleistungen beschäftigt werden und über ein Girokonto verfügen bzw. einen Rechtsanspruch darauf haben. Strafbar ist hier sowohl die Barauszahlung des Arbeitslohns durch den Dienstgeber, als auch die Annahme der Barzahlung durch den Arbeitnehmer. Die Strafhöhe für die Barauszahlung des Arbeitslohns kann mit einer Geldstrafe von bis zu € 5.000,00 festgesetzt werden.
Abzugsverbot für Barzahlungen bei Subunternehmen: Seit dem 01.01.2016 gilt im Baubereich ein Betriebsausgaben-Abzugsverbot für Barzahlungen von Bauleistungen zwischen Unternehmern. Das Abzugsverbot besteht, wenn die Bauleistung von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen weitergegeben wird (beauftragte Bauleistung), die Zahlung für eine einzelne Leistung den Betrag von € 500,00 übersteigt und diese Bauleistung bar bezahlt wird. Die Grenze bezieht sich auf eine einheitliche Leistung und darf nicht aufgeteilt werden, um die € 500,00 Grenze nicht zu übersteigen. Bei Barzahlungen zwischen Unternehmen gilt nur ein Abzugsverbot und kein Barzahlungsverbot. D.h., die Aufwendungen und Ausgaben dürfen nicht gewinnmindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
TIPP: Beachten Sie die neuen Regelungen im Baugewerbe mit 01.01.2016 nämlich einerseits das generelle Barzahlungsverbot von Löhnen als auch das Barzahlungsverbot als Unternehmer an Subunternehmen für Beträge über € 500,00.