Der Lohnsteuerausgleich erfolgt seit heuer (für das Jahr 2016) automatisch. Die antraglose Arbeitnehmerveranlagung teilt die Lohnsteuerpflichtigen in drei Gruppen – die der kleinsten Einkommen oder Pensionen, die keinerlei Sonderausgaben absetzen oder Freibeträge geltend machen können, die die ihre Arbeitnehmerveranlagung immer pünktlich abgeben und der Rest. Auch bei Kleinstbeträgen und pauschalierten steuerlichen Ausgleichsposten mussten bisher Arbeitnehmerveranlagungen abgegeben werden. Die Betroffenen brauchen das nun nicht mehr zu tun. Im zweiten Halbjahr 2017 wird ihre Steuergutschrift automatisch errechnet und ausgezahlt. Alle Betroffenen werden rechtzeitig vorher ein Schreiben der Finanzverwaltung erhalten. Wenn man auf diesen Brief vier Wochen lang nicht reagiert, läuft die automatische Arbeitnehmerveranlagung an. Die Finanz schaut aber nur zwei Jahre zurück. Wer also bis zum Sommer die Arbeitnehmerveranlagung zumindest von 2014 oder 2015 abgibt und darin Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibeträge, Unterhaltszahlungen bzw. Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag geltend machen kann, fällt nicht unter die automatische Arbeitnehmerveranlagung. Für diese Gruppe bleibt der Steuerausgleich gleich. Damit bleiben jene übrig die die 5-jährige Abgabefrist oft bis zur Neige ausnützen. Allerdings nur dann, wenn die automatische Berechnung der Finanzverwaltung für 2016 ein Guthaben ausweist. Selbst wenn man die automatische Arbeitnehmerveranlagung verschläft, passiert nichts. Eine später selbst vorgenommene Arbeitnehmerveranlagung overruled lt. Finanzverwaltung den ursprünglichen Bescheid formlos. Die Summen werden einfach gegengerechnet. Wie bisher kann man die Arbeitnehmerveranlagung bis zu fünf Jahre im Nachhinein abgeben, für 2012 also bis Ende 2017.
TIPP: Achten Sie darauf, ob Sie ein Schreiben von der Finanzverwaltung erhalten, die Ihnen im zweiten Halbjahr 2017 für 2016 eine automatische Arbeitnehmerveranlagung avisiert, oder machen Sie wenigstens Ihre Arbeitnehmerveranlagung 2014 vorher, damit die Finanzverwaltung sieht, ob Sie diverse persönliche Ausgaben, Frei- und Absetzbeträge geltend machen. Dann sind Sie nicht von der automatischen Arbeitnehmerveranlagung betroffen.