Ausweitung und Verschärfung der NoVA mit 01.07.2021

Kolumne Badener Zeitung Woche 04/2021

Mit Bundesgesetzblatt vom 07.01.2021 tritt mit 01.07.2021 eine wesentliche Verschärfung bei der Normverbrauchsabgabe ein, sodass viele Fahrzeuge die  beim Fahren CO2 ausstoßen, ab diesem Zeitpunkt teurer werden. Weiterhin von der NoVA befreit sind Elektroautos oder solche mit Brennstoffzellenantrieb. Das gilt in den meisten Fällen aufgrund der geringen CO2 Emissionen ebenso für Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge. Erhebliche Verschärfungen treten für Kleinunternehmer aufgrund der NoVA Belastung für Klein-LKW in Kraft. Bislang musste die NoVA nur für Fahrzeuge die dem Personentransport dienen, bezahlt werden. Ab 01.07.20201 ist auch für Kastenwagen, Pritschen und Pickups NoVA zu bezahlen. Daraus folgt z.B. für den Ducato 2 3 Multijet 160 PS eine NoVA Verteuerung von € 0 auf € 6.207 ab Juli 2021, bzw. € 10.884 ab 2024, da die NoVA Erhöhung gestaffelt für 2021 bis 2024 vorgenommen wird. Im PKW-Bereich zeigt sich bei kleineren Fahrzeugen, wie z. B. dem Octavia 150 PS TDI TSI, dass erst ab 2024 mit einer NoVA Erhöhung in Höhe von € 660 zu rechnen ist. Bei Fahrzeugen der höheren Preisklasse, wie beim Porsche Macan ist davon auszugehen, dass die NoVA ab Juli 2021 um ca. € 1.500 und bis zum Jahr 2024 um insgesamt € 7.510 ansteigt. Für den Fall, dass ein Kaufvertrag für ein KFZ vor dem 01.06.2021 abgeschlossen wurde, die Lieferung aber erst nach dem 01.07.2021 aber vor dem 01.11.2021 erfolgt, wurde eine Übergangsregelung vorgesehen. In diesem Fall ist noch die Rechtslage vor dem 01.07.2021 anzuwenden. D.h., bei PKW und Krafträdern ist der günstigere, ältere Steuersatz anzuwenden und für Klein-LKW gilt der Vorteil, dass dann noch immer keine NoVA zu entrichten ist.

 

TIPP: Da die Änderung der NoVA ab 01.07.2021 eine erstmalige Steuerpflicht für Lastkraftfahrzeuge bis 3,5t technisch zulässige Gesamtmasse, bzw. eine Erhöhung der Besteuerung von PKW und Krafträdern für Fahrzeuge mit besonders hohem CO2-Ausstoß bringt, sollten Sie daran denken, eventuell noch vorher ein entsprechendes Kraftfahrzeug anzuschaffen, oder zumindest einen Kaufvertrag vor dem 01.06.2021 abzuschließen, wobei die Auslieferung vor dem 01.11.2021 erfolgen muss, um noch in die alte Regelung der NoVA zu fallen.