Der Gesetzesentwurf von Finanzministerin Fekter sieht vor, die Pendlerpauschale auch auf den Kreis der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer auszudehnen. Darüber hinaus plant die Regierung Anpassungen beim Job-Ticket und bei der Negativsteuer im Zusammenhang mit dem Pendlerzuschlag (Pendlerausgleichsbetrag). Kernstück der geplanten Änderungen ist der sogenannte Pendlereuro als zusätzliches Entlastungselement für pendelnde Arbeitnehmer.
Der Pendlereuro wirkt als Steuerabsetzbetrag und soll anspruchsberechtigte Arbeitnehmer zusätzlich zur bisherigen kleinen oder großen Pauschale entlasten. Die Höhe des Pendlereuro bemisst sich nach der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsort und retour. Liegt also die Wohnung 50 km von der Arbeitsstätte entfernt, so zahlt der Pendler unter dem Strich 100 Euro weniger Steuern im Jahr.
Bei der Pendlerpauschale soll die Faustformel „alles oder nichts" ab sofort nicht mehr gelten. Stattdessen hofft man mit einer Drittel-Regelung den Teilzeitbeschäftigten gerecht zu werden: Wer vier Tage im Kalendermonat zu seiner Arbeitsstätte pendelt, soll zumindest ein Drittel der Pendlerpauschale beanspruchen dürfen. Ab sieben Pendeltagen stehen zwei Drittel der Pauschale und ab elf Tagen - wie bisher - die volle Begünstigung zu. Derselben Aliquotierungsvorschrift unterliegt im Übrigen der Pendeleuro. Demgegenüber müssen Dienstnehmer draufzahlen, die ihren Dienstwagen auch privat nutzen dürfen und deshalb einen Sachbezug versteuern. Ihnen steht die Pendlerpauschale künftig nicht mehr zu.
Solche Geringverdiener, deren Einkommen unterhalb der Besteuerungsgrenze liegt, haben von ihrem Anspruch auf die Pendlerpauschale nichts. Für sie gibt es den Pendlerzuschlag, der zusätzlich zur Negativsteuer (höchstens 110 Euro) ausgezahlt wird. Der Pendlerzuschlag soll auf maximal 290 Euro erhöht werden, so dass solche Dienstnehmer insgesamt bis zu 400 Euro als Ausgleich zu ihrem geringen Einkommen erhalten.
Alternativ kann der Arbeitgeber seinen Dienstnehmern lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei eine Netzkarte für die öffentlichen Verkehrsbetriebe zur Verfügung stellen. Der Dienstnehmer „verbraucht" damit allerdings seinen Anspruch auf die Pendlerpauschale. Voraussetzung hierfür ist, dass die Rechnung auf den Dienstgeber ausgestellt wird.
Tipp: Beantragen Sie für 2013 den Pendlereuro beim Finanzamt bzw. den Pendlerzuschlag bei der Negativsteuer, sofern Sie gar keine Lohnsteuer entrichten. Beachten Sie, dass ab Inkraftreten der Neuregelung auch für Teilzeitbeschäftigte ein aliquotes Pendlerpauschale zur Verfügung steht.