Ausübung geringfügige Tätigkeit während Arbeitslosengeld-Bezug ab 1.1.2026

Kolumne in der Badener Zeitung KW 48/2025

Aufgrund einer Neuregelung besteht ab 1.1.2026 künftig beim Bezug von Arbeitslosengeld (oder Notstandshilfe) und einer gleichzeitigen geringfügigen Beschäftigung folgendes Problem: Laut Beschlussfassung des Nationalrates ist diese grundsätzlich nicht mehr möglich, sondern nur noch in wenigen Ausnahmefällen zeitlich begrenzt erlaubt. Das bisher beliebte Modell, dass zum Arbeitslosengeld noch geringfügig bis zu 551,10 € monatlich dazuverdient werden kann, wird abgeschafft.

Ab 1.1.2026 gibt es die Möglichkeit des Dazuverdienens nur mehr in folgenden Ausnahmefällen, die zumeist zeitlich befristet sind:

Nebenjob bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit: Wer bereits 26 Wochen vor Verlust seiner regulären Beschäftigung geringfügig gearbeitet hat, darf diese Tätigkeit unbefristet fortsetzen (nur beim gleichen Arbeitgeber).

Langzeitarbeitslose, die Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bereits für mindestens ein Jahr beziehen, können eine geringfügige Beschäftigung, zumindest befristet, für die maximale Dauer von bis zu 26 Wochen ausüben.

Langzeitarbeitslose ab dem 50. Lebensjahr oder mit dem Status als begünstigt Behinderte können auch über die Dauer von 26 Wochen weiterhinaus unbefristet geringfügig arbeiten.

Beim Wiedereinstieg nach Krankheit oder Reha besteht folgende Neuregelung: War man mindestens ein Jahr krank oder auf Reha, kann man befristet für die Dauer von bis zu 26 Wochen geringfügig arbeiten.

Liegt bei den geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern keine der Ausnahmen vor, müssen diese ihre geringfügige Beschäftigung bis spätestens 31.1.2026 beenden. Andernfalls gelten sie rückwirkend ab 1. Jänner nicht mehr als arbeitslos und erhalten überhaupt kein Geld vom AMS.

 

Tipp: Angesichts von Kündigungsfristen besteht eventuell schon jetzt entsprechender Handlungsbedarf. Sie sollten bestehende geringfügige Beschäftigungsverhältnisse daher jetzt prüfen und gegebenenfalls Lösungen suchen. Außerdem sollten Bewerber bereits im Zuge der Einstellung aktiv nach einem allfälligen Bezug von Arbeitslosengeld gefragt werden, um so Planungssicherheit zu gewinnen.