Auslegungsprobleme 5% Steuersatz bei den Gastroumsätzen

Kolumne Badener Zeitung Woche 32/2020

Für den bis Ende 2020 geltenden, auf 5% gesenkten Mehrwertsteuersatz für Gastronomie, Hotellerie, Kultur und Publikationen existieren diverse Auslegungsprobleme. Grundsätzlich wird die Konsumation im jeweiligen Betrieb steuerlich begünstigt, während die Mitnahme von Speisen und Getränken nicht dem niedrigen Umsatzsteuersatz unterliegt. Daraus resultieren Abgrenzungsfragen, wobei die häufig gestellten Fragen (FAQ) unter „Fragen und Antworten zum ermäßigten Steuersatz Gastronomie, Beherbergung, Kultur und Publikationen“ auf der Homepage des BMF www.bmf.gv.at beantwortet werden. Da die Empfehlung vom Gesetzgeber war, dass für den Bereich Gastronomie/Hotellerie und für die Gastroumsätze insgesamt ein gleichbleibender Bruttopreis zur Unterstützung der Unternehmen in der Covid-19 Krise vorliegt, findet der ermäßigte Steuersatz auf die Verabreichung aller Speisen und alkoholischer und nichtalkoholischer Getränke Anwendung, wenn hierfür eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich wäre. Daher unterliegt sowohl das vom Gastwirt servierte Schnitzel als auch das Bier lediglich der Umsatzsteuer von 5%. Darüber hinaus sind Schutzhütten oder Würstelstände wie die landwirtschaftliche Gastronomie (Almausschank, Buschenschank, Heuriger) von der Umsatzsteuersenkung begünstigt. In den Antworten des Finanzministeriums wird erwähnt, dass in Restaurants, die darauf eingerichtet sind, dass die Speisen an Ort und Stelle genossen werden, der ermäßige Steuersatz auch bei Zustellung oder Selbstabholung von Speisen zur Anwendung gelangt (Pizzaservice). Im Hinblick auf Supermärkte und Tankstellen ist eine Differenzierung vorzunehmen. Während Restaurants in Supermärkten und Tankstellen in den Handlungsbereich der Maßnahme fallen (5%), sind in den Supermärkten und Tankstellenshops verkaufte Speisen und Getränke vom begünstigten Steuersatz nicht umfasst. Nach dem gleichen Prinzip ist der ermäßigte 5% Umsatzsteuersatz auch auf den Gastgewerbebetrieb von Bäckereien, Konditoreien und Fleischereien anzuwenden, wenn der Konsum an Ort und Stelle erfolgt. Die Verkäufe von Semmeln, Torten oder Fleisch zum Mitnehmen fallen allesamt nicht unter die Begünstigung und sind in den Kassensystemen daher gesondert mit einem anderen Umsatzsteuersatz auszuweisen.

 

Tipp: Sollten Sie Fragen zur Abgrenzung beim 5% Steuersatz haben, dann empfehlen wir, die Fragen und Antworten (FAQ) unter www.bmf.gv.at auf der Homepage des BMF zu Rate zu ziehen.