Auslandsdividenden können auch steuerfrei sein

Kolumne in der Badener Zeitung Woche 28/2019

Nach einer neuen Rechtsansicht des Fiskus sind bestimmte Ausschüttungen aus Deutschland und der Schweiz KESt-frei. Für welche Aktien gilt das? Dabei geht es um Ausschüttungen die rechtlich keine Dividenden sondern Kapitalrückzahlungen sind. Vor allem Schweizer und Deutsche Aktiengesellschaften wie z.B. Deutsche Post, Deutsche Telekom, Freenet, UBS oder Credit Suisse haben bisher immer wieder auf diese Möglichkeit zurückgegriffen. Nach Ansicht des Fiskus bestehen keine Bedenken, Kapitalrückzahlungen von Deutschen oder Schweizer Gesellschaften, die die dortigen Kriterien erfüllen, auch in Österreich als Einlagenrückzahlung anzuerkennen. Wie kann man feststellen ob Ausschüttungen die man aus den Nachbarländern bekommt KESt-pflichtig sind oder nicht? Das ist leider in der Praxis schwierig. Am ehesten hilft ein Blick auf die Investor Relation Seite des jeweiligen Unternehmens. Dort sollten bereits beschlossene Dividenden und Kapitalrückzahlungen entsprechend publiziert sein. Außerdem sollte die Depotbank beim jeweiligen Kreditinstitut ausreichend mit solchen Themen konfrontiert sein. Zu beachten ist für einen Aktionär allerdings, dass die entsprechende Steuerfreiheit der Kapitalausschüttung genaugenommen nur eine Steuerstundung darstellt, insbesondere wenn es sich um Aktien handelt, die ab 01.01.2011 angeschafft worden sind. Denn nach Rechtsauffassung stellen Kapitalausschüttungen anteilige Veräußerungen dar, die die Anschaffungskosten der Aktien reduzieren. Sollten irgendwann die Anschaffungskosten negativ werden, kann theoretisch sogar ein in der Steuererklärung anzugebender Veräußerungsgewinn entstehen. Vor allem wird aber beim Verkauf der Aktien für die 27,5%ige Kursgewinnbesteuerung der reduzierte Anschaffungspreis in Abzug gebracht, wodurch zu diesem Zeitpunkt eine Nachholung der vorerst bei Ausschüttung vorgenommenen Steuerfreiheit resultiert. Keine Rolle spielen derartige Maßnahmen lediglich bei vor 2011 angeschafften Aktien, dem sogenannten Altbestand. Wer Aktien schon so lange hält, kann auch Kursgewinne steuerfrei kassieren infolge Ablaufs der damaligen Spekulationsfrist.

 

Tipp: Überprüfen Sie bei den auf Ihrem Depot befindlichen Deutschen und Schweizer Aktien ob 2019 bei Kapitalrückzahlungen KESt abgezogen worden ist und wenn ja, ob eine Kapitalrückzahlung bei der Ausschüttung vorliegt, denn dann wäre der KESt-Abzug unrichtig und allenfalls zu korrigieren.