Da die Zahl jener Personen die im Pensionsalter weiter arbeiten, zunimmt, ist die weitere Sozialversicherungspflicht zu beachten. Wer in Frühpension ist, darf maximal bis zum Erreichen der regulären Alterspension € 446,81 (die Geringfügigkeitsgrenze) pro Monat dazu verdienen, da er ansonsten den Wegfall der ganzen Pension riskiert. Wer die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet, muss für die Zuverdienstgrenze keine Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge zahlen. Selbständige mit Gewerbeschein oder Ärzte können dafür auf die sogenannte Kleinunternehmerbefreiung zurückgreifen. Wenn die jährlichen Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit im betreffenden Jahr 2019 € 5.361,72 nicht übersteigen und die Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten nicht über € 30.000 liegen, kann man einen Antrag auf Ausnahme aus der Sozialversicherung stellen. Allerdings ist zu beachten, wer über der Geringfügigkeitsgrenze dazu verdient, muss dagegen Sozialversicherungsbeiträge leisten wie jeder andere Erwerbstätige. Sollte man mit Pension und Zuverdienst die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten, besteht die Möglichkeit, drei Jahre rückwirkend einen Rückerstattungsantrag für darüber hinaus bezahlte Beiträge zu stellen. Die zusätzlich bezahlten Pensionsbeiträge stellen einen Höherversicherungsbetrag dar, der allerdings unseres Erachtens nach zu gering mittels Faktoren hochgerechnet wird und daher auch Gegenstand einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ist. Sollte jemand schon einen Regelpensionsanspruch haben, aber noch nicht in die Pension eintreten, bekommt er für das Weiterarbeiten über das 65. Lebensjahr bei Männern, oder das 60. Lebensjahr bei Frauen, einen Bonus. Der Pensionsversicherungsbeitrag reduziert sich auf die Hälfte und die Pension erhöht sich um 4,2 % pro Jahr. Beide Begünstigungen gelten allerdings nur für maximal drei Jahre. So lange könnte sich also ein Pensionsaufschub lohnen. Dies sollte man sich aber gemeinsam mit einem Experten ansehen. Erfahrungen zeigen, dass für Selbständige ein Jahr Pensionsaufschub dazu führt, dass man noch mindestens acht Jahre Pension beziehen muss, um dies auszugleichen. Das würde bei drei Jahren Pensionsaufschub 24 Jahre Amortisationszeit hervorrufen.
TIPP: Da sich der Pensionsaufschub erst sehr spät lohnt, gilt, wer nach Erreichen des Regelpensionsalters weiter berufstätig sein will, sollte den Pensionsanspruch realisieren und nebenbei weiterarbeiten.