Arbeiten im Alter ab 2027 begünstigt

Kolumne in der Badener Zeitung KW 22/2026

Aufgrund einer noch zu beschließenden gesetzlichen Änderung soll Arbeiten im Alter durch folgende Neuregelungen attraktiver gestaltet werden: Ab 01.01.2027 wird ein monatlicher Freibetrag in Höhe von 1.250 Euro (15.000 Euro jährlich) eingeführt. Dieser Freibetrag steht für Einkünfte zu, die entweder neben oder anstelle einer Pension bezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerpflichtige das inländische gesetzliche Regelpensionsalter erreicht hat und ein Anspruch auf Alterspension besteht. Dabei müssen bei Männern mindestens 480 Versicherungsmonate und bei Frauen mindestens 408 Versicherungsmonate vorliegen. Bei Frauen ist zusätzlich die jährliche Erhöhung der erforderlichen Versicherungsmonate bis 2033 zu beachten.

Begünstigt sind ausschließlich Einkünfte aus aktiver Erwerbstätigkeit, sowohl aus selbstständiger als auch aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Nicht begünstigt sind Aktivitäten wie Versorgungsrente und Verpachtungen oder Beteiligungen als kapitalistischer Mitunternehmer. Der Aktivitätsfreibetrag soll bei noch steuerpflichtigen Einkünften bereits im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt werden, wenn dem Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung des Arbeitnehmers vorgelegt wird und die Voraussetzungen nachgewiesen werden. Die Begünstigung gilt somit sowohl für selbstständige Einkünfte als auch für nichtselbstständige Einkünfte.

Ebenfalls ab 2027 entfällt ein Teil der Pensionsversicherungsbeiträge für Personen, die ihre Alterspension nicht schon mit Erreichung des Regelpensionsalters in Anspruch nehmen (Aufschiebung), sowie für Personen, die neben dem Pensionsbezug nach Erreichen des Regelpensionsalters weiterhin eine pflichtversicherte Erwerbstätigkeit ausüben. Dabei entfällt der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung. Der Dienstgeberanteil bleibt hingegen weiterbestehen. Für Selbstständige bedeutet das, dass die Beiträge nach dem GSVG, BSVG oder FSVG entsprechend um 44,956 % reduziert werden. Daraus folgt, dass ein GSVG versicherter Selbstständiger statt bisher 18,5 %, ab 2027 nur noch 10,18 % zu entrichten hat. Beim BSVG reduziert sich der Beitragssatz von 17 % auf 9,36 %. Beim FSVG von 20 % auf 11,01 %.

Tipp: Beachten Sie, dass der steuerliche Freibetrag von monatlich 1.250 Euro nur dann zusteht, wenn sie das Regelpensionsalter erreicht haben und gleichzeitig über eine ausreichende Anzahl an Versicherungsmonaten verfügen. Außerdem ist zu beachten, dass die Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit resultieren.