Ansässigkeitsbestätigungen bei Zahlungen an Auftragnehmer im Ausland“

Kolumne in der Badener Zeitung KW 34/2024

Bei Zahlungen an im Ausland ansässige Auftragnehmer kann der Vergütungsschuldner zum österreichischen Quellensteuerabzug verpflichtet sein. Dies kann unter anderem Lizenzgebühren, Dividenden, Zahlungen an in Österreich tätige Künstler, Sportler, Vortragende, technische und kaufmännische Berater und Weitere betreffen. Wird das österreichische Besteuerungsrecht etwa durch ein Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt, so kann unter Beachtung der Voraussetzungen der Doppelbesteuerung-Entlastungsverordnung bereits zum Zahlungszeitpunkt eine Reduktion der abzuführenden Quellensteuer erfolgen, d. h. eine Entlastung an der Quelle. Voraussetzung dafür ist die Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung durch den ausländischen Vergütungsempfänger. Schon bisher hat die österreichische Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass diese Bestätigung zeitnah, d. h. innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach der Zahlung ausgestellt werden muss. Das hat nun auch das Bundesfinanzgericht bestätigt. Werden daher Ansässigkeitsbescheinigungen erst Jahre nach der Zahlung der abzugssteuerpflichtigen Honorare an das ausländische Unternehmen von der ausländischen Steuerverwaltung bestätigt, sind die Dokumentationsanforderungen der Doppelbesteuerung-Entlastungsverordnung nicht erfüllt und das auszahlende inländische Unternehmen haftet gemäß § 100 Abs. 2 EStG für die nicht abgeführte Steuer.

Tipp: Zur Haftungsvermeidung ist es empfehlenswert, eine Entlastung an der Quelle nur dann vorzunehmen, wenn die formalen Voraussetzungen dafür bereits zum Zahlungszeitpunkt erfüllt sind, d. h. eine Ansässigkeitsbescheinigung vorliegt.