Am 32. Dezember ist es zu spät: Steuertipps für Spätentschlossene

Kolumne in der Badener Zeitung KW 46/2024

In meiner Kolumne finden Sie diesmal eine Auflistung jener „Steuerzuckerl“, die Sie noch heuer in Anspruch nehmen können um auch in letzter Minute – sprich noch vor dem Jahreswechsel – Steuern zu sparen!

  • Auch kleine Investitionen bringen es: Investitionen unter € 1.000,00 (z.B. für Drucker, Handy, etc.) können bereits im Anschaffungsjahr zur Gänze abgesetzt werden. Auch höherwertige Anlagenkäufe können sich unter Umständen noch rechnen, denn der Fiskus gesteht Ihnen auch noch für am 31.12.2024 in Betrieb genommene Wirtschaftsgüter immerhin die Hälfte der Jahresabschreibung zu.
  • Einnahmen/Ausgabenrechner haben es gut: Sie können das steuerpflichtige Einkommen durch vorgezogene Betriebsausgaben und das Verschieben von Einnahmen in das neue Jahr steuern. Beachten Sie dabei, dass regelmäßige Ausgaben und Einnahmen (z.B. Mietzahlungen) unter einem 14-tägigen Respiro stehen. Eine eventuell Ende Dezember geleistete Mietvorauszahlungen für den Folgemonat ist daher dem neuen Kalenderjahr zuzurechnen und für das alte Jahr steuerlich verloren. 
  • 13% bzw. 15% des Gewinnes sind steuerfrei: 15% des Gewinnes bis € 33.000,00 sind steuerfrei, wenn keine Investitionen getätigt wurden. Wer allerdings darüber hinaus den Freibetrag von 13% nutzen will, der muss investieren (z.B. in Gebäude). Begünstigt sind Investitionen in neue körperliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter oder in Gebäude. 

Alternativ kann in Wertpapiere mit einer mindestens vierjährigen Behaltefrist investiert werden. Begünstigte Wertpapiere sind insbesondere solche, die zur Deckung der Pensionsrückstellung verwendet werden können bzw.Wohnbauanleihen oder CORUM Investments. 

  • Inverstitionsfreibertrag 10% bzw. 15%: seit 2023 kann für die Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren ein Investitionsfreibertrag von 10% bzw. für ökologische Investitionen 15% geltend gemacht werden. Für Wirtschaftsgüter, für die ein Gewinnfreibertrag geltend gemacht wird, steht kein Investitionsfreibetrag zu.
  • Steuerfreie Weihnachten: In der Weihnachtszeit - davon kann jeder Unternehmer ein Lied singen – rinnt einem das Geld durch die Finger. Für Geschenke gibt es wenigstens ein kleines steuerliches „Christkind“: Bis zu maximal € 186,00 pro Kopf und Jahr sind Geschenke von Lohnsteuer und Sozialversicherung befreit (z.B. Autobahnvignetten). Auch bei Firmenweihnachtsfeiern zeigt sich der Fiskus fast großzügig, hier sind € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr (d. h. inkl. Betriebsausflüge) steuerfrei.

TIPP: Überprüfen Sie, welcher Steuerspar-Tipp für Sie in Frage kommt, nehmen Sie diesen noch vor 31.12.2024 in Anspruch und achten Sie auf korrekte Belege!