Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt € 4.860,00 (14x). Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt für 2016 € 415,72 pro Monat. Der Grenzwert für die Dienstgeberabgabe (für Beschäftigung mehrerer geringfügig Beschäftigter) beläuft sich auf € 623,58 pro Monat.
Für Selbständige sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen beseitigt worden. Die Mindestbeitragsgrundlage wurde auf den 12-fachen monatlichen Geringfügigkeitsbetrag nach dem ASVG, das sind € 4.988,64, gesenkt. Es gibt die Chance, einen Beitragszuschlag zu vermeiden, falls man im betreffenden Jahr doch mehr dazu verdient hat. Dafür muss binnen acht Wochen nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides die Überschreitung der Versicherungsgrenze der SVA gemeldet werden.
Die Selbsteinschätzung bei den Beitragszahlungen bei Selbständigen kann auf Wunsch erhöht werden, wenn sich die Einkommenssituation entsprechend ändert. Unliebsame Nachzahlungen in den Folgejahren werden so vermieden. Auch eine mehrfache Anpassung im laufenden Jahr ist möglich.
Ab 2016 besteht die Möglichkeit, die vorgeschriebenen Beiträge von der SVA in monatlichen Teilbeträgen einziehen zu lassen.
Eine Änderung im Arbeitsrecht verlangt, dass bei Neueinstellungen im Dienstvertrag/Dienstzettel der Grundlohn/das Grundgehalt in Ziffern anzuführen ist. Bloß den Kollektivvertrag samt Beschäftigungsgruppe anzugeben, reicht nicht mehr. Bei All-In Verträgen ist statt dem Pauschalbetrag zusätzlich das Grundgehalt im Vertrag oder auf dem Dienstzettel anzugeben. Fehlt diese Angabe, gilt lt. Gesetz ein Istgrundgehalt einschließlich branchen- und ortsüblicher Überzahlungen wie es am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt, als vereinbart. Dieses normalerweise höhere Istgrundgehalt bildet dann die Berechnungsbasis für alles weitere, vor allem auch dafür, welches Ausmaß an Mehrleistungen durch die Pauschalentlohnung abgegolten ist.
Veränderungen des Grundlohnes bei einem aufrechten Dienstverhältnis müssen dem Dienstnehmer schriftlich mitgeteilt werden.
Den Ersatz von Kosten für eine Ausbildung, die der Arbeitnehmer auch anderweitig auf dem Arbeitsmarkt verwerten kann, darf der Arbeitgeber jetzt nur mehr für vier, und nicht mehr für fünf Jahre bei Beendigung des Dienstverhältnisses verlangen. Der Rückerstattungsbetrag muss nach Monaten aliquotiert werden. Betroffen sind auch bereits bestehende Dienstverträge.
Eine Erleichterung für Dienstgeber bringt eine Regelung für Dienstnehmer mit Reisetätigkeit. Wenn der Arbeitnehmer selbst ein Fahrzeug lenkt, kann die Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden.
Tipp: Beachten Sie die neuen Grenzwerte in der Sozialversicherung und die Möglichkeit Selbständiger, die Beiträge monatlich zu zahlen bzw. die Anpassung an das laufende Einkommen unterjährig vorzunehmen. Beachten Sie außerdem die Änderungen beim Abschluss von Dienstverträgen, um unnötige Kosten und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.