Änderungen beim Laden von Firmen-Elektroautos

Kolumne in der Badener Zeitung KW 12/2024

In der Sachbezugswerteverordnung wurde der Kostenersatz für das Aufladen von Firmen-Elektrofahrzeugen beim Dienstnehmer zu Hause rückwirkend geändert. Aufgrund der Änderung ergibt sich folgende rückwirkende Neuregelung: Ausreichend ist, wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum betrieblichen Elektrofahrzeug sichergestellt ist. Nach einer aktuellen Anfragebeantwortung des Finanzministeriums vom 25.01.2024 kommen hierfür beispielsweise Aufzeichnungen über Ladeort und Lademenge („In vehicle-Aufzeichnungen“) in Betracht. Auch Nachweise in Form von Apps oder einer „Charging History“ des Herstellers der Wallbox können ausreichend sein. Eine weitere Möglichkeit der nachweislichen Zuordnung kann ein Plug & Charge bieten, bei dem beispielsweise mittels RFID-Chip oder -Karte das Fahrzeug beim Ladevorgang identifiziert wird. Außerdem ist bis zum 31.12.2025 alternativ möglich, maximal 30 Euro pro Monat pauschal steuerfrei an den Mitarbeiter zu ersetzen, wenn keine kWh-Zuordnung zum Dienstwagen möglich ist. Die Abrechnung erfolgt nach dem pauschalen kWh Satz (2023 22,247 Cent pro kWh).

Bei Leasing-Wallboxen erfolgte eine Klarstellung für das Leasing durch den Arbeitgeber. Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wallbox bis 2.000 Euro als geldwerten Vorteil steuerfrei ersetzen darf. Die Neuregelung der Sachbezugswerteverordnung ermöglicht nun auch das Leasing einer Wallbox durch den Arbeitgeber. Least der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer eine Wallbox, ist nunmehr auf die im Leasingvertrag der Berechnung der Leasingrate zugrunde gelegten Anschaffungskosten abzustellen und der Teil der Leasingrate als Sachbezug anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des 2.000 Euro übersteigenden Wert zu den Anschaffungskosten ergibt.

 

Tipp: Überprüfen Sie, ob die entsprechenden Zuordnungen der Kilowattstunden für das Aufladen des firmeneigenen Fahrzeuges beim Arbeitnehmer zu Hause den neuen Regelungen entsprechen. Berücksichtigen Sie auch die neuen Regelungen bezüglich des eventuellen Leasings einer Wallbox für den Arbeitnehmer zu Hause, bei der die Anschaffungskosten des zugrunde liegenden Leasingvertrages 2.000 Euro nicht übersteigen dürfen und nur das Übersteigen einen Sachbezug darstellt.