Ab 2026 wurde die Steuerfreiheit des gesamten Feiertagsarbeitsentgeltes bis zu 400 € monatlich ausdrücklich gesetzlich verankert. Bisher konnten nur die entsprechenden Zuschläge steuerbegünstigt abgerechnet werden. Für 2026 ist zudem eine begünstigte Besteuerung von Überstunden geregelt. Bis zu 15 Überstunden pro Monat können mit einer maximalen Steuerersparnis von 170 € pro Monat berücksichtigt werden. Ab 2027 reduziert sich die Begünstigung auf zehn Überstunden pro Monat mit einer maximalen Steuerersparnis von 120 € pro Monat. Die oben genannten Änderungen gelten für sämtliche Lohnzahlungszeiträume ab dem 01.01.2026. Arbeitgeber müssen bis 31.05.2026 eine entsprechende Aufrollung der Lohnabrechnungen durchführen.
Beim Thema Schmutzzulage wurde in den Lohnsteuerrichtlinien eine Änderung vorgenommen. In den Lohnsteuerrichtlinien wurden monatliche Schätzwerte für Kosten festgelegt, die dem Arbeitnehmer für die Reinigung des Körpers und der Arbeitskleidung entstehen, sofern sie nicht vom Arbeitgeber getragen werden. Die betragen:
Somit insgesamt ein Betrag von 150 € pro Monat. Schmutzzulagen, welche vom Arbeitgeber gewährt werden und diese Schätzwerte um nicht mehr als ein Drittel übersteigen (Toleranzregelung), können steuerfrei behandelt werden. Zu beachten ist, dass eine Schmutzzulage nur dann steuerpflichtig wird, wenn z.B. der Arbeitgeber die Arbeitskleidung des Arbeitnehmers reinigt und somit der tatsächliche Mehraufwand des Arbeitnehmers geringer ist. Alternativ zu den Schätzwerten können auch tatsächliche Kosten steuerlich berücksichtigt werden, sofern entsprechende Nachweise vorliegen (z. B. Kosten für Fremdreinigung, der Arbeitskleidung oder erhöhte Ausgaben für Hygieneartikel).
Tipp: Berücksichtigen Sie das steuerfreie Feiertagsarbeitsentgelt sowie die steuerfreien 15 Überstunden für den Zeitraum ab dem 01.01.2026, durch eine Aufrollung bis 31.05.2026 in der Lohnverrechnung Ihrer Dienstnehmer.