Änderungen bei den Kassenbelegen ab 01.10.2026

Kolumne in der Badener Zeitung KW 40/2026

Um die Zettelflut einzudämmen, wurde im letzten Jahr beschlossen, den digitalen Kassenbon (E-Bon) mit Wirkung 01.10.2026 dem Papierbeleg gleichzustellen. Dies gilt ohne Betragslimit, wobei vor allem Kleinstbeträge betroffen sind. In der Praxis gibt es mehrere Möglichkeiten, die gesetzliche Neuregelung mit 01.10.2026 umzusetzen:

Kundenkarte oder App: Am einfachsten und von vielen Supermarktketten schon länger angeboten ist die Verknüpfung der digitalen Rechnung mit einer Kundenkarte oder App. Der Kassazettel wird nach Scannen der Karte automatischen in der App hinterlegt.

Bildschirm Anzeige: Der Beleg kann auch auf einem Bildschirm angezeigt werden, der dem Kunden zugewandt ist. Der elektronisch bereitgestellte Beleg muss dem Kunden ausreichend lange zur digitalen Mitnahme angeboten werden. Aufgrund der Ausführungen des Bundesfinanzministeriums ist derzeit noch unklar, ob Handydisplays dafür ausreichen oder größere Bildschirme erforderlich sind.

E-Mail/QR: Weiters ist auch eine Übermittlung mittels E-Mail, als E-Mail Anhang oder Web Download in einem elektronischen Format (z.B. als PDF oder Textdatei) rechtens. Zum Versand bedarf es aber einer vorherigen Datenerhebung. Eine extra Einwilligung laut Datenschutz-Grundverordnung (DGSVO) ist jedoch nicht erforderlich. Viele Kassensysteme können QR-Codes anzeigen, die der Kunde mit seinem Smartphone scannen kann. Der in einer Cloud hinterlegte Bon kann dann jederzeit abgerufen werden. Das wäre allerdings eine kostenpflichtige Lösung, weil hier auch ein Speicherplatz in einer Cloud vorhanden sein muss und der Beleg unmittelbar bei Erstellung hochzuladen ist.

Vollständig auf Digitalrechnung umzustellen geht nicht. Denn neben der Gleichwertigkeit von Papierbeleg und elektronischem Beleg sieht das Gesetz auch ein Recht auf Papierbeleg vor. Ein Kunde kann gleich im Anschluss an die Zahlung oder auch nachträglich bis zum Geschäftsschluss des Einkauftages einen Papierbeleg verlangen. Für den Fall, dass Kunden auf den sofortigen Ausdruck bestehen, müssen Drucker vorhanden sein.

Tipp: Beachten Sie, dass ihr Kassensystem am 01.10.2026 entsprechend umgestellt ist, damit auch ihr Kassensystem den digitalen Kassenbeleg ausstellen kann.