Änderungen 2026: Teilpension, Altersteilzeit, Geringfügigkeitsgrenze

Kolumne in der Badener Zeitung KW 02/2026

Für 2026 bleibt die Geringfügigkeitsgrenze mit 551,10 € pro Monat eingefroren (d. h. keine Aufwertung wie 2025).

Die Altersteilzeit wird ab 2026 kürzer, strenger und günstiger für den Staat ausformuliert. Die maximale Laufzeit wird schrittweise von viereinhalb auf drei Jahre reduziert. Die Ersatzmonate des Altersteilzeitgeldes sinken in drei Jahren (2026-2028) von 90 % auf 80 %. Überstunden werden künftig nicht mehr in die Lohnausgleichsberechnungen miteinbezogen. Wird zusätzlich ein anderes Dienstverhältnis begründet, entfällt Altersteilzeitgeld, sofern kein Übergangsschutz greift (Altverhältnisse bis 30.6.2026).

Mit Jahresbeginn 2026 wird die Teilpension eingeführt, welche ältere Menschen dazu bewegen soll, in der Erwerbstätigkeit zu bleiben. Das Ziel der Teilpension ist flexiblere Übergänge in den Ruhestand in Kombination von Teilzeit und Teilpension zu ermöglichen. Das Modell sieht eine Arbeitszeitreduktion zwischen 25 % und 75 % des bisherigen Beschäftigungsausmaßes vor. Daraus resultieren folgende prozentuale Pensionsanteile: Reduktion der Arbeitszeit 25-40 % führt zu 25 % Teilpension, Reduktion der Arbeitszeit von 41-60 % führt zu 50 % Teilpension und Reduktion der Arbeitszeit von 61-75 % führt zu 75 % Teilpension. Achtung: Zuverdienste dürfen im Schnitt nur 10 % der Arbeitszeitreduktion betragen, sonst entfällt der gesamte Anspruch. Wird die Teilpension in Anspruch genommen, gilt dies auch als Abfertigungs- und Firmenpensionsfall.

 

Tipp: Beachten Sie, dass die Geringfügigkeitsgrenze nicht angehoben wird und daher bei kollektivvertraglichen Erhöhungen ohne gleichzeitige Anpassung der Arbeitszeit ihrer Dienstnehmer möglicherweise dieser in die Vollversicherung durch die kollektivvertragliche Erhöhung hineinwächst.