Achtung: Umsatzsteuerliche Änderungen 2019 bei Gutscheinen

Kolumne in der Badener Zeitung Woche 16/2019

Bis 31.12.2018 ausgestellte Gutscheine waren für umsatzsteuerliche Zwecke noch kein steuerbarer Vorgang, da erst bei Einlösung des Gutscheins die Gegenleistungen feststünde und daher die Umsatzsteuerschuld erst zu diesem Zeitpunkt entstanden ist. Die Anzahlungsbesteuerung hat in diesem Fall nicht gegriffen. Aufgrund einer Änderung des EU Rechts können Gutscheine die ab dem 1.1.2019 ausgestellt werden bereits bei der Ausgabe gegen Entgelt zur Umsatzsteuerpflicht führen. Rechtlich ist es so, dass sich der Unternehmer durch die Ausgabe eines Gutscheins verpflichtet, eine Lieferung oder sonstige Leistung auszuführen, wenn die zu erbringende Lieferung oder sonstige Leistung oder die Identität der möglichen leistenden Unternehmer und die Einlösungsbedingungen auf dem Gutschein selbst oder den damit zusammenhängenden Unterlagen angegeben sind. Konkret muss ab 2019 zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden werden. Bei Einzweckgutscheinen stehen sowohl der Leistungsort als auch die dafür geschuldete Umsatzsteuer bereits bei Ausstellung des Gutscheins, also bei Verkauf, fest. D.h., wenn der Gutschein für Schuhe, zum Besuch einer Kinovorstellung oder ähnlichem direkt und unmittelbar eingelöst werden kann, ist schon bei Ausstellung des Gutscheins die Umsatzsteuerschuld entstanden. Anders ist es bei Mehrzweckgutscheinen wie z.B. bei einem Restaurantgutschein der sowohl für Speisen als auch Getränke eingelöst werden kann. Die Ausgabe von Mehrzweckgutscheinen ist wie auch bisher nicht umsatzsteuerbar, da erst bei Einlösung des Gutscheines die Umsatzsteuerschuld entsteht und zwar deswegen, da zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins noch nicht der Umsatzsteuersatz bzw. die Warengattung feststeht. Besonders zu berücksichtigen ist, und daher aufzuzeichnen, welche Einzweckgutscheine vor und welche ab dem 01.01.2019 ausgegeben wurden, da die nach dem 01.01.2019 ausgegebenen Einzweckgutscheine sofortige Umsatzsteuerpflicht auslösen und die davor ausgegebenen Gutscheine erst bei Einlösung.

 

TIPP:  Um eine sofortige Umsatzsteuerpflicht von ausgegebenen Einzweckgutscheinen zu vermeiden und um aus dem Einzweckgutschein einen Mehrzweckgutschein zu machen, könnte überlegt werden, die Einlösung des Gutscheins nicht auf Österreich zu beschränken oder Produkte ins Sortiment aufzunehmen, die einem anderen Steuersatz unterliegen (10 oder 13% statt 20%). Daraus folgend wäre nämlich entweder der Ort der Leistung oder die geschuldete Umsatzsteuer unklar und die Steuerpflicht würde erst bei Einlösung des Gutscheins entstehen.