In zahlreichen Kollektivverträgen besteht die Verpflichtung zur Auszahlung von Jubiläumsgeldern nach einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren im Betrieb. Bisher sind für solche Zahlungen sowohl für Dienstnehmer als auch Dienstgeber keine Sozialversicherungsbeiträge angefallen. Ab 2016 wurde die Befreiung gestrichen. Die Unternehmen müssen daher sowohl Dienstnehmer- als auch Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung abführen, sofern die jeweilige Person die Höchstbeitragsgrundlage (2016 € 4.860,00 pro Monat) noch nicht erreicht. Da diese Maßnahme teilweise zu einer erheblichen Mehrbelastung führt, wurde als kleiner Ausgleich für die neue Sozialversicherungspflicht bei Jubiläumsgeldern eine zusätzliche lohnabgabenrechtliche Befreiung von € 186,00 pro Jahr und Mitarbeiter für Jubiläumsgeschenke (sowohl Dienstnehmer- als auch Dienstgeberjubiläen) eingeführt. Aber Achtung: Damit dieser Steuerfreibetrag auch tatsächlich in Anspruch genommen werden kann, muss es sich um eine Sachzuwendung wie z. B. Gutscheine handeln. Das Geschenk muss, im Unterschied zum Steuerfreibetrag etwa für Weihnachtsgeschenke, nicht im Rahmen einer Betriebsveranstaltung überreicht werden. Fallen Dienstgeber- und Dienstnehmerjubiläen aber in das selbe Kalenderjahr so kann der Steuerfreibetrag von € 186,00 nur ein Mal genutzt werden.
TIPP: Der Steuerfreibetrag für die oben genannten Jubiläumsgeschenke gebührt zusätzlich für Geschenke im Rahmen von Betriebsveranstaltungen wie z. B. Weihnachtsgeschenke. In Zukunft kann es pro Jahr daher zwei Töpfe zu je € 186,00 geben.