Achtung! Selbstanzeigen sind ab 01. Oktober 2014 teurer

Kolumne in der Badener Zeitung, Woche 40/2014

Seit 01. Oktober 2014 sind die Regelungen für Selbstanzeigen verschärft worden. Das heißt, neben der noch nicht gezahlten Steuer und den angefallenen Verzugs- bzw. Anspruchszinsen ist ein Zuschlag zu entrichten. Nur wenn beides bezahlt wird, tritt durch die Selbstanzeige eine strafbefreiende Wirkung ein. Diese neue Regelung gilt nur, wenn die Abgabenverkürzung erst anlässlich, d.h. kurz vor einer Außenprüfung/Betriebsprüfung oder Nachschau angezeigt wird und ein vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Finanzvergehen vorliegt. Der Zuschlag ist nach Höhe der Abgabenschuld wie folgt gestaffelt: 5% bis € 30.000,00, 15% von € 30.001,00 bis € 100.000,00, 20% von € 100.001,00 bis € 250.000,00, 30% über € 250.000,00. Lediglich im Falle von leichter Fahrlässigkeit entfällt der Zuschlag. Die Unterscheidung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz wird allerdings sicher eine Streitfrage.

 

Eine weitere Verschlechterung der Neuregelung ist, dass Selbstanzeigen nur noch einmal, nämlich zum ersten Mal, strafbefreiend vorgenommen werden können. Wurde schon öfter eine Selbstanzeige hinsichtlich desselben Abgabenanspruches (ausgenommen Vorauszahlungen) eingereicht, ist nach der Neuregelung bei einer weiteren Selbstanzeige die strafbefreiende Wirkung ausgeschlossen. Bisher war es möglich, hinsichtlich desselben Abgabenanspruches mehrmals eine Selbstanzeige einzubringen. Damit sie strafbefreiend wirkte, musste eine Abgabenerhöhung in Höhe von 25% entrichtet werden. Diese Möglichkeit ist nun seit dem 01. Oktober 2014 weggefallen.

Tipp: Für eine Selbstanzeige benötigt man umfangreiches fachliches Wissen. Wenn nicht alle formalen Voraussetzungen erfüllt werden, kann auch das Gegenteil bewirkt werden, denn dann ist die Selbstanzeige nicht strafbefreiend. Eine verunglückte Selbstanzeige ist maximal strafmildernd. Machen Sie daher keine Selbstanzeige ohne Ihren Berater.