Seit 01.01.2015 haben sich die Strafbestimmungen bei der sogenannten Unterentlohnung geändert. Bisher waren Arbeitgeber bzw. deren Vertreter nur mit Strafe bedroht, wenn Sie einem Arbeitnehmer nicht den kollektivvertraglichen Lohn bezahlt haben. Seit 01.01.2015 betrifft die Strafdrohung das gesamte gesetzliche und kollektivvertragliche Entgelt. D.h., dass auch Überstunden und Wochenendzuschläge korrekt abgerechnet werden müssen. Ausgenommen sind bestimmte Nebenleistungen wie z. B. Schmutzzulagen oder Abfertigung und Abgangsentschädigungen.
Wird ein vertraglich vereinbartes, höheres Gehalt nicht gezahlt, führt das nicht zu Strafen, solange nach Gesetz und Kollektivvertrag korrekt abgerechnet wurde oder wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter höchstens leicht fahrlässig gehandelt haben. Seit 01.01.2015 muss aber das Entgelt im gesamten genannten Umfang nachgezahlt werden, nicht nur der Grundlohn und die Verjährungsfrist hat sich von einem Jahr auf drei Jahre erhöht und deckt sich somit mit der Verjährungsfrist für die Entgeltansprüche des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer ist wegen eines Strafbescheides wegen Lohndumpings zu informieren, wenn es sein Arbeitsverhältnis betrifft. Es gibt aber auch Erleichterungen und Klarstellungen zu Gunsten des Arbeitgebers. Laut Gesetz stellt eine Unterentlohnung über mehrere Lohnzahlungszeiträume nur eine einzige Verwaltungsübertretung dar. Die Strafausmaße bleiben unverändert. Sind von der Unterentlohnung maximal drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe für jeden Arbeitnehmer € 1.000,00 bis € 10.000,00, im Wiederholungsfall € 2.000,00 bis € 20.000,00. Sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt sie für jeden Arbeitnehmer € 2.000,00 bis € 20.000,00 im Wiederholungsfall € 4.000,00 bis € 50.000,00. Überzahlungen sind auf Unterentlohnung im selben Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Wird also einmal eine Überstunde nicht korrekt abgerechnet, aber in Summe so viel gezahlt wie der Kollektivvertrag verlangt, gibt es keine Strafen. Sonderzahlungen können bis Jahresende gezahlt werden, und wenn die korrekte Nachzahlung bereits vor Beginn der behördlichen Erhebung erfolgt ist, ist keine Strafe zu verhängen.
TIPP: Überprüfen Sie, ob bei Ihren Arbeitnehmern ab 01. Jänner 2015 sowohl das kollektivvertragliche als auch das gesetzliche Entgelt zur Gänze korrekt abgerechnet und ausbezahlt werden, damit nicht empfindliche Geldstrafen wegen Lohndumping anfallen.
Nichtwissen schützt nicht vor Strafe.