Achtung - Ausgaben vor Betriebseröffnung sind von der Steuer abschreibbar!

Kolumne in der Badener Zeitung KW 28/2024

Schon vor der Gründung eines Unternehmens können Kosten und Ausgaben anfallen, die für den zukünftigen Betrieb notwendig sind. Diese Kosten und Ausgaben werden als „vorweggenommene Betriebsausgaben“ bezeichnet und stellen steuerwirksame Ausgaben dar, wenn die Unternehmensgründung durch geeignete Unterlagen nachgewiesen wird. Als Nachweise zählen die Gewerbeanmeldung, Schriftverkehr mit möglichen Geschäftspartnern, Einreichpläne, Kreditvereinbarungen, Inserate zur Personalbeschaffung sowie Kosten- und Umsatzplanung.
Beispiele für vorweggenommene Betriebsausgaben sind:
•    Aufwendungen zur Anschaffung von Betriebsmitteln
•    Mietzahlungen für ein Geschäftslokal vor der Betriebseröffnung
•    Reisen zu potenziellen Kunden sowie Lieferanten
•    Beratungskosten die angestrebte Rechtsform betreffend, etc.
•    Ausbildungskosten für den angestrebten Gewerbeschein


Tipp: Sollten Sie also beabsichtigen, ein Unternehmen zu gründen und sich selbständig zu machen, empfehlen wir, sämtliche Belege zu oben genannten Ausgaben zu sammeln und steuerlich zur Absetzung zu bringen.