Achtung - Ausgaben vor Betriebseröffnung sind von der Steuer abschreibbar!

Kolumne Badener Zeitung Woche 40/2021

Schon vor der Gründung können Kosten und Ausgaben eines Unternehmens anfallen, die für den zukünftigen Betrieb notwendig sind. Diese Kosten und Ausgaben werden als „vorweggenommenen Betriebsausgaben“ bezeichnet und stellen steuerwirksame Ausgaben dar, wenn die Unternehmensgründung durch geeignete Unterlagen nachgewiesen wird. Als Nachweise zählen Gewerbeanmeldung, Schriftverkehr mit möglichen Geschäftspartnern, Einreichpläne, Kreditvereinbarungen, Inserate zur Personalbeschaffung sowie Kosten- und Umsatzplanung.

Beispiele für vorweggenommene Betriebsausgaben sind:

  • Aufwendungen zur Anschaffung von Betriebsmitteln
  • Mietzahlungen für ein Geschäftslokal vor der Betriebseröffnung
  • Reisen zu potenziellen Kunden sowie Lieferanten
  • Beratungskosten betreffend die angestrebte Rechtsform, etc.
  • Ausbildungskosten für den angestrebten Gewerbeschein

 

 

Tipp: Sollten Sie beabsichtigen, ein Unternehmen zu gründen und sich selbständig zu machen, empfehlen wir, sämtliche Belege zu oben genannten Ausgaben zu sammeln und steuerlich zur Absetzung zu bringen.