Abgabenänderungsgesetz 2023 beschlossen

Kolumne in der Badener Zeitung KW 30/2023

Das Abgabenänderungsgesetz 2023 wurde beschlossen und umfasst folgende Änderungen:

Im Kampf gegen die Bodenversiegelung, wurde das Einkommensteuergesetz so geändert, dass die Entnahme von Betriebsgebäuden aus dem Betriebsvermögen des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft in das Privatvermögen des Steuerzahlers ohne Aufdeckung von stillen Reserven zum Buchwert vorgenommen werden kann. Diese Neuregelung trat mit 1.7.2023 in Kraft. Bisher war die Regelung so, dass bei der Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen diese mit dem Teilwert (entspricht Verkehrs bzw. Marktwert) abzüglich eines allfälligen Buchwertes (Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung) mit 30 % versteuert werden musste. Nun wurde die Möglichkeit geschaffen, wie beim Grund und Boden, dass das Gebäude ebenfalls zum Buchwert und somit ohne Steuerpflicht entnommen werden kann. Begründet wird dies mit der leichteren Vermietungsmöglichkeit im Privatvermögen, sodass leer stehende Betriebsgebäude steuerlich besser genutzt werden können, ohne neue Flächen verbauen zu müssen und daher die Bodenversiegelung zu reduzieren. Voll versteuert muss erst dann werden, wenn ein Verkauf der Liegenschaft durchgeführt wird. Erst dann fällt nämlich die Immobilienertragsteuer von Grund und Boden bzw. Gebäude entsprechend des realisierten Veräußerungsgewinnes iHv 30 % an.

Bei Umstrukturierungen ist zu beachten, dass für Umgründungsstichtage vor dem 1.7.2023 noch altes Recht gilt, obwohl die Umgründung neun Monate rückwirkend nach dem 1.7.2023 beschlossen wurde, d.h. für Stichtage bis 30.6.2023.

 

 

TIPP:

Falls Sie beabsichtigen ein Gebäude aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen zu übernehmen und dann nur noch im Rahmen der Vermietung und Verpachtung oder privat zu nutzen, empfehlen wir Ihnen diese Maßnahme ab Stichtag 1.7.2023 vorzunehmen, insbesondere bei Umstrukturierungen bzw. Umgründungen.