Abgabenänderungsgesetz 2023

Kolumne in der Badener Zeitung KW 22/2023

Das Abgabenänderungsgesetz 2023 soll im Juni 2023 beschlossen werden und umfasst folgende Änderungen:

Im Kampf gegen die Bodenversiegelung, soll das Einkommensteuergesetz so geändert werden, dass die Entnahme von Betriebsgebäuden aus dem Betriebsvermögen des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft in das Privatvermögen des Steuerzahlers ohne Aufdeckung von stillen Reserven zum Buchwert vorgenommen werden kann.

Diese Neuregelung soll mit 01.01.2024 In Kraft treten. Bisher ist die Regelung so, dass bei der Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen dieser dem Teilwert enspricht- Verkehrs bzw. Marktwert abzüglich eines allfälligen Buchwertes (Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung) mit 30 % versteuert werden musste.

Nun soll die Möglichkeit geschaffen werden, wie beim Grund und Boden, dass das Gebäude ebenfalls zum Buchwert und somit ohne Steuerpflicht entnommen werden kann. Begründet wird dies mit der leichteren Vermietungsmöglichkeit im Privatvermögen, sodass leer stehende Betriebsgebäude steuerlich besser genutzt werden können, ohne neue Flächen verbauen zu müssen und daher die Bodenversiegelung zu reduzieren. Voll versteuert muss erst dann werden, wenn ein Verkauf der Liegenschaft durchgeführt wird. Erst dann fällt nämlich die Immobilienertragsteuer von Grund und Boden bzw. Gebäude entsprechend des realisierten Veräußerungsgewinnes i.H.v. 30 % an.

 

In Finanzstrafangelegenheiten wird die Verjährungsfrist bei besonders schweren Finanzvergehen, nämlich beim Abgabenbetrug über 500.000 EUR Schadenssumme oder bei Karussellbetrug, von 5 Jahren auf 10 Jahre verlängert.

 

TIPP:

Falls Sie beabsichtigen ein Gebäude aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen zu übernehmen und dann nur noch im Rahmen der Vermietung und Verpachtung oder privat zu nutzen, empfehlen wir Ihnen mit dieser Maßnahme bis zum Inkrafttreten der Neuregelung, nämlich der steuerfreien Entnahme des Gebäudes mit 01.01.2024 zu warten.