Abgabe für Kündigung seit 01.01.2013

Kolumne in der Badener Zeitung, Woche 16/2013

Seit 01.01.2013 ist bei Auflösung eines Dienstverhältnisses die sogenannte Auflösungsabgabe zu entrichten. Für das Jahr 2013 wurde sie mit € 113,00.

Im Zuge der Abmeldung ist der Anfall der Abgabe anzuführen und mit den Sozialversicherungsbeiträgen zu entrichten.

Die Auflösungsabgabe ist zu entrichten bei:

- einer Kündigung durch den Arbeitgeber,

- einer einvernehmlichen Auflösung und

- beim Ablauf von befristeten Dienstverhältnissen, sofern die Befristung länger als sechs Monate war.

Die Auflösungsabgabe ist nicht zu entrichten, wenn

- der Dienstnehmer kündigt

- bloß eine geringfügige Beschäftigung vorliegt (mangels arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses)

- ein Lehrverhältnis aufgelöst wird,

- das DV auf längstens 6 Monate befristet war,

- das DV während des Probemonats aufgelöst wird,

- der Dienstnehmer bei einvernehmlicher Auflösung des DV das Regelpensionsalter vollendet hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt oder die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz erfüllt,

- im Zeitpunkt der Auflösung des DV Anspruch auf eine Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension besteht,

- ein verpflichtendes Ferial- oder Berufspraktikum beendet wird,

- das DV nach § 25 Insolvenzordnung gelöst wird,

- unmittelbar im Konzern ein Wechsel erfolgt,

- bloß ein „Statuswechsel" eines DV vorliegt (zB Übernahme einer überlassenen Arbeitskraft durch den Beschäftiger oder bei Beendigung eines Dienstverhältnisses bei gleichzeitiger Begründung eines neuen arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses beim selben Dienstgeber oder beim Betriebsübernehmer),

- der Dienstnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes oder aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig austritt bzw das Vertragsverhältnis löst

- der Dienstnehmer gerechtfertigt entlassen wird bzw der Dienstgeber das freie DV aus wichtigem Grund vorzeitig auflöst,

- bei arbeitslosenversicherungspflichtigen DV Lohnschwankungen „zwischendurch" zu geringfügigen Beschäftigungen führen, sofern das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet wird. (Achtung, wenn das arbeitslosenversicherungspflichtige DV tatsächlich beendet und eine neue geringfügige Beschäftigung vereinbart wird, ist die Auflösungsabgabe zu entrichten!)

- das DV durch den Tod beendet wird.

TIPP: Beachten Sie bei allen Auflösungsgründen, dass seit 01.01.2013 die Auflösungsabgabe anfällt, auch dann wenn Sie zB eine Arbeitnehmerkündigung auf Wunsch des Arbeitsnehmers in eine einvernehmliche Auflösung ummünzen.