Steuerliche Maßnahmen durch COVID-19

Kolumne Badener Zeitung Woche 16/2020

Unter Berücksichtigung des 3. COVID-19 Gesetzes vom 04. April 2020 wurde sowohl im Einkommensteuergesetz als auch im Sozialversicherungsgesetz geregelt, dass Zulagen und Bonuszahlungen die aufgrund der COVID-19 Krise zusätzlich geleistet werden und im Kalenderjahr 2020 ausbezahlt sind, bis € 3.000 sowohl steuerfrei als auch sozialversicherungsfrei sind. Dabei muss es sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und bisher nicht gewährt worden sind. Diese Zahlungen erhöhen auch nicht das Jahressechstel und werden auch nicht auf das Jahressechstel (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) angerechnet.

Ebenfalls steuerfrei sind Zuwendungen die aus Mitteln des COVID-19 Krisenbewältigungsfonds und Zuschüsse aus dem Härtefallfond an Unternehmer gewährt werden. Außerdem sind Zuschüsse aus dem Corona Krisenfond und vergleichbare Zahlungen von Bundesländern, Gemeinden und Interessensvertretungen steuerfrei.

Sollten bei Home Office, Kurzarbeit, Telearbeit oder ähnlichen Dienstverhinderungen die Mitarbeiter nicht an den Arbeitsplatz fahren müssen, gelten trotzdem die Begünstigungen für das KFZ-Pauschale weiterhin. Gleiches gilt für steuerfreie Zulagen.

Zusätzlich gilt die Regelung für Ärzte die schon in Pension oder Frühpension sind, dass Zahlungen für einen Einsatz im Rahmen der Pandemie zu keiner Kürzung einer vorzeitigen Alterspension führt bzw. auch, sofern sie ihren Betrieb vor einem Jahr veräußert haben, die Einnahmen die sie aus COVID-19 Tätigkeiten erzielen, unschädlich für den halben Steuersatz aus der Betriebsaufgabe sind.

 

TIPP: Beachten Sie, dass Zulagen und Bonuszahlungen die Ihren Mitarbeitern aufgrund der COVID-19 Krise zusätzlich geleistet werden, im Kalenderjahr 2020 bis € 3.000 steuerfrei und sozialversicherungsfrei sind.