Reduzierte Mindest-Körperschaftsteuer ab 2024

Kolumne in der Badener Zeitung KW 14/2024

Die Mindestkörperschaftsteuer für die GmbH und die neu geschaffene Flexible Kapitalgesellschaft (FlexCo) ist seit 01.01.2024 von jährlich 1.750 Euro auf 500 Euro reduziert worden. Die Mindest-Körperschaftsteuer (Mindest-KöSt) hängt vom gesetzlichen Mindeststammkapital ab, welches auch für die GmbH von 35.000 Euro auf 10.000 Euro reduziert worden ist. Davon müssen lediglich 5.000 Euro einbezahlt werden. Bisher betrug die Mindest-KöSt 1.750 Euro pro Jahr, das heißt, 437,50 Euro vierteljährlich. Ab 2024 fallen pro Quartal nur noch 125 Euro Mindest-KöSt, somit 500 Euro für das gesamte Jahr an. Achtung: Die Mindest-KöSt-Reduktion wird von der Finanzverwaltung nicht automatisch durchgeführt. Das bedeutet, es bleiben im Moment die alten Vorauszahlungsbescheide mit der Mindest-KöSt von 437,50 Euro pro Quartal aufrecht. Laut Auskunft des Finanzministeriums wird keine amtswegige oder rückwirkende automatische Herabsetzung durchgeführt. Für KöSt-Pflichtige ist es aber möglich, einen Herabsetzungsantrag auf die neue Mindest-KöSt, somit auf 125 Euro pro Quartal, bzw. 500 Euro für das gesamte Steuerjahr 2024, durch einen Antrag beim Finanzamt einzubringen und dadurch einen neuen Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid für 2024 zu erwirken.

 

Tipp: Sollten Sie für 2024 aufgrund des bisherigen Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheides die Mindest-KöSt von Euro 1.750/ Jahr vorgeschrieben bekommen haben, beantragen Sie beim Finanzamt eine Herabsetzung der Körperschaftsteuer auf die neue Mindestkörperschaftsteuer von 500 Euro/Jahr, das sind 125 Euro/Quartal.