Korrekte Handhabung von steuerfreien Essensbons

Kolumne in der Badener Zeitung Woche 18/2019

Das Gesetz sieht drei Formen der Begünstigung vor. Steuerbefreit ohne betragliche Begrenzung ist die kostenlose oder verbillige Verköstigung durch den Arbeitgeber am Arbeitsplatz. Die zweite Möglichkeit, Gutscheine, die am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte eingelöst werden können, sind bis zu € 4,40 pro Arbeitstag steuerbreit. Eine dritte Möglichkeit sind Gutscheine, die auch zur Bezahlung von nicht sofort konsumierten Lebensmitteln verwendet werden können. Diese sind bis zu € 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei. In der Praxis werden in der Regel Gutscheine mit einem Wert von € 4,40 bzw. € 1,10 ausgegeben. Bei Außenprüfungen kommen in letzter Zeit vermehrt Nachzahlungen auf die Unternehmen zu. Insbesondere dann, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass im Urlaub oder Krankenstand keine Gutscheine eingelöst wurden. Nicht begünstigt sind bare Zuzahlungen. Aufgrund der Judikatur des VwGH erlaubt der Gesetzestext nur die Verköstigung direkt im Betrieb oder die Ausgabe von Gutscheinen, aber keinesfalls Barzuzahlungen. Sollten Gutscheine angesammelt werden und damit am Wochenende vielleicht das Familienessen bezahlt werden, stellt dies eine missbräuchliche Verwendung der Gutscheine dar. Ein weiteres Problem für den Nachweis stellt dar, dass die großen Anbieter der Gutscheinsysteme vermehrt auf Prepaid-Karten umstellen möchten. Dabei wird jedenfalls ersichtlich, wenn an einem Arbeitstag mehr als € 4,40 eingelöst werden. Dienstgeber können in der Regel nicht sicherstellen, dass Arbeitnehmer die Gutscheine nicht sammeln und auf einmal einlösen. Theoretisch gibt es dafür zwar digitale Lösungen und die Ausgabe von tagesgenauen Papiergutscheinen wäre auch möglich, doch dies scheitert meist an der damit verbundenen Bürokratie/Aufzeichnungsverpflichtung.

TIPP:  Achten Sie darauf, sofern Sie Gutscheine an Arbeitnehmer ausgeben, dass diese € 4,40 pro Arbeitstag für die Einlösung in einer Gaststätte oder € 1,10 für nicht sofort konsumierte Lebensmittel nicht im Urlaub oder Krankenstand des Dienstnehmers zur Einlösung gelangen und weisen Sie Ihre Dienstnehmer darauf hin. Schaffen Sie auch eine Dienstanweisung wo darauf hingewiesen wird, dass die Begünstigung pro Arbeitstag gewährt wird und daher auch nur ein Gutschein täglich eingelöst werden darf.