Grunderwerbsteuer ab 01.06 2014 – letzter Stand

Kolumne in der Badener Zeitung, Woche 20/2014

Die von der Regierung verabschiedete Gesetzesvorlage vom 29.04.2014 sieht ab Juni 2014 nicht wie geplant vor, den Kreis der begünstigten Personen auf Geschwister, Nichten und Neffen zu erweitern. Daher gilt der ermäßigte Steuersatz von 2% nur für Verwandte wie Ehegatten, eingetragene Partner, Eltern, Enkelkinder, Stiefkinder, Wahlkinder oder Schwiegerkinder. Die einzige Erweiterung die in das Gesetz übernommen wird, ist die Aufhebung der Lebensgemeinschaft, sofern es sich um den gemeinsamen Hauptwohnsitz handelt. In diesen Fällen wird ab 01.06.2014 für alle Übertragungen, egal ob entgeltlicher oder unentgeltlicher Natur, der dreifache Einheitswert (und nicht die höhere Bemessung einer Gegenleistung, z. B. ein Kaufpreis) die Grundlage für die Berechnung der Steuer bilden, unabhängig davon, ob ein Kauf, eine Übergabe gegen Wohnrecht oder eine Schenkung vorliegt. Wenn sich also jemand bei Übergabe des Hauses oder der Wohnung ein lebenslanges Fruchtgenussrecht oder Wohnrecht zurückbehält, ist die Übertragung der Liegenschaft erst ab 01.06.2014 zu empfehlen, da dann die Gegenleistung lediglich mit dem dreifachen Einheitswert bewertet wird, egal ob der Wert des Fruchtgenussrechtes wesentlich höher liegt. Bei Eltern mittleren Alters besitzt dieses Recht aufgrund der Lebenserwartung normalerweise einen viel höheren Wert, als den dreifachen und somit niedrigeren Einheitswert. Bei diesen geplanten Übertragungen ist daher auf den 01.06.2014 zu warten.

Bei allen sonstigen Übertragungen von Grundstücken sollte sich durch die neue Rechtslage keine Verschlechterung ergeben. Die geplante Verbesserung bei Übertragung von Betrieben wurde ebenfalls nicht umgesetzt, d.h. nur bei Unternehmensübergaben im Rahmen von Schenkungen kommt der Freibetrag von € 365.000,00 zur Anwendung.

Tipp: Sollten Sie beabsichtigen, ein Grundstück innerhalb des engsten Familienverbandes, z. B. von den Eltern an die Kinder oder von den Großeltern an die Enkelkinder zu übertragen und sich die Großeltern ein Wohnrecht bzw. die Eltern ein Fruchtgenussrecht zurückbehalten, dann empfiehlt es sich, die Übertragung ab 01.06.2014 vorzunehmen, da der dreifache Einheitswert als Steuerbemessung mit Sicherheit geringer sein wird als der Wert des Fruchtgenuss- oder Wohnrechtes unter Berücksichtigung der Lebenserwartung als Steuerbemessung, wie noch bis 31.05.2014.