Die Abschaffung der kalten Progression ab 2023

Kolumne Badener Zeitung Woche 34/2022

Endlich, nach jahrelanger Forderung der Wirtschaftsforschungsinstitute ist ab 1.1.2023 die Abschaffung der kalten Progression im Entlastungspaket vorgesehen. Die gesetzliche Regelung sieht so aus, dass die Grenzbeträge der Progressionsstufen (abgesehen vom 55%igen Grenzsteuersatz) sowie negativsteuerfähige Absetzbeträge (z.B. Verkehrsabsetzbetrag und Alleinerzieher-/Alleinverdienerabsetzbetrag) automatisch um zwei Drittel der Inflation vom Zeitraum Juli bis Juni ab 1.1. des Folgejahres angehoben werden. Über das verbleibende Drittel wird mittels Gesetzesvorschlag zu Entlastungsmaßnahmen von Erwerbstätigen und Pensionisten jährlich individuell entschieden. Unter der kalten Progression ist jener negative Effekt zu verstehen, der bisher mit jeder Lohn- und Gehaltserhöhung bzw. bei einem höheren zu versteuernden Einkommen bei Selbständigen Einkünften eingetreten ist. Durch den progressiven Einkommensteuertarif steigt die durchschnittliche Steuerbelastung, weil für einen immer höheren Anteil des Einkommens höhere Steuersätze zu bezahlen sind. Schließlich kommt es durch die höhere Besteuerung der Gehaltserhöhung zu einem Kaufkraftverlust, solange die Teuerung nicht mit einer Einkommenssteigerung in der Höhe der Inflation ausgeglichen wird.

 

Gleichzeitig ist eine Valorisierung von Sozialleistungen vorgesehen, die die reale Kaufkraft der Bevölkerung sichern soll. Daher sollen ab 1.1.2023 das Reha-, Kranken- und Umschulungsgeld, die Studienbeihilfe, die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag inklusive Familienzeitbonus valorisiert werden. Basis für die Valorisierung ist die Inflation von Juli bis Juni.

Eine Senkung der Lohnnebenkosten zur Attraktiverung des Wirtschaftsstandortes Österreich um 0,3 Prozentpunkte ist vorgesehen. Dies umfasst eine Senkung der Unfallversicherungsbeiträge um 0,1 Prozentpunkte ab 2023.

 

Tipp: Beachten Sie bei Ihrer Steuerplanung ab 2023 die Valorisierung der Steuerstufen die jährlich zu einer Entlastung in Höhe von zwei Dritteln der Inflation führen. Dies führt auch dazu, dass Lohn und Gehaltserhöhungen nicht mehr mit dem nächsthöheren Steuersatz besteuert werden, sondern ebenfalls durch die Inflationsanpassung der Progressionsstufen zu höheren Nettogehältern führen.