Corona Hilfsfonds und steuerliche Begleitmaßnahmen

Kolumne Badener Zeitung Woche 20/2020

Für den Corona Hilfsfonds wird derzeit eine Richtlinie ausgearbeitet, die die Möglichkeit schafft, Unternehmen die in der Coronakrise einen Umsatzverlust von zumindest 40% erlitten haben, einen Fixkostenzuschuss zu gewähren. Der Fixkostenzuschuss kann ab 20. Mai beantragt werden. Die Registrierung des Antrags ist bis 31.12.2020 möglich, die Abgabe des vollständigen Antrags bis 31.08.2021. Als Fixkosten zu bezeichnen sind Geschäftsraummieten, Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen, betriebsnotwendige vertragliche Zahlungsverpflichtungen die nicht gestundet oder reduziert werden konnten, ebenso Lizenzkosten, Zahlungen für Strom, Gas, Telekommunikation. Zusätzlich ist der Wertverlust bei saisonalen Waren, sofern diese während der Covid-Maßnahmen mindestens 50% des Wertes verlieren, ersetzbar. Überdies gilt ein angemessener Unternehmerlohn in Höhe von maximal € 2.000,00, analog der Regelungen des Härtefallfonds, als Teil des Fixkostenzuschusses. Die Anträge haben eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle für den Zeitraum 16.03.2020 bis maximal 16.06.2020 zu enthalten. Die Unternehmen müssen allerdings zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze zu erhalten. Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall. 40-60% Umsatzausfall ergibt eine 25% Ersatzleistung für die Fixkosten. 60-80% Ausfall des Umsatzes ergibt eine 50% Ersatzleistung und 80-100% Ausfall des Umsatzes ergibt eine 75% Ersatzleistung der Fixkosten. Die Entschädigungen aus dem Corona Hilfsfonds sind grundsätzlich steuerfrei gestellt. Allerdings sind die damit im Zusammenhang befindlichen Ausgaben ebenso steuerlich nicht abzugsfähig.

Zur Auszahlung kommt es nach Ende des Wirtschaftsjahres und Einreichung einer Bestätigung über den Umsatzrückgang und die ersatzfähigen Fixkosten. Diese Bestätigung muss durch den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vorgenommen werden.

 

TIPP: Besprechen Sie daher mit Ihrem Berater ob Ihnen aufgrund von Umsatzreduzierungen von mindestens 40% für einen Zeitraum von drei Monaten der Fixkostenzuschuss zusteht und stellen Sie rechtzeitig bis 31.12.2020 den Antrag auf Registrierung eines Fixkostenzuschusses damit Sie den vollständigen Antrag bis 31.08.2021 mit Bestätigung Ihres Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zur Einreichung bringen um aus dem Krisenfonds den Ersatz zu erhalten. Bis zu einem Drittel der genehmigungsfähigen Beträge sollen innerhalb von 10 Tagen nach Antrag auszahlungsfähig sein.