Bitcoin und dessen einkommensteuerliche Behandlung

Kolumne Badener Zeitung Woche 28/2021

 

Bitcoin kostete im Juli des Vorjahres ca. € 8.000, dazwischen € 54.000 und jetzt wieder eher die Hälfe davon. Auf EU-Ebene wird derzeit an einer Richtlinie zum Informationsaustausch gearbeitet, die Kryptowährungen inkludiert. Kryptoplattformen müssen dann jährlich die Nutzer- und Transaktionsdaten und die realisierten Gewinne an die Behörden melden. Bereits jetzt muss man Kryptogewinne in der Einkommensteuererklärung angeben. Daraus folgt, wer Bitcoin, Ethereum und Co kürzer als ein Jahr hält und dann verkauft, muss die Gewinne in der Steuererklärung angeben und zahlt dafür Einkommensteuer und zwar bis zu 55%. Nach einem Jahr Behaltefrist kann man die Kryptoassets steuerfrei verkaufen, da die dafür in Frage kommende Spekulationsfrist dann abgelaufen ist. Belege sollte man trotzdem aufbewahren, falls das Finanzamt anfragt, woher das Geld kommt. Zu beachten ist, dass die Steuerpflicht nicht nur bei einem Verkauf der Kryptowährung entsteht, d.h. wenn man die Kryptowährung in Euro tauscht, sondern auch wenn man mit Bitcoin, die man kürzer als ein Jahr hält, eine größere Anschaffung tätigt, oder sie gegen ein anderes Kryptoasset, z.B. Ethereum tauscht. Das gilt insbesondere dann, wenn der Bitcoin-Preis zwischen dem Kauf und der Transaktion gestiegen ist. Daraus folgt, dass Belege für die Transaktionen aufzuheben sind. Viele Kryptobörsen erstellen für ihre Kunden jährliche Steuerberichte. Das alleine reicht aber unter Umständen nicht, wenn man die Bitcoins zwischendurch woanders deponiert. Außerdem haben in den vergangen Jahren einige Kryptobörsen zugesperrt, bzw. wurden sie gehackt. Wer daher keine Belege hat, könnte vom Finanzamt geschätzt werden. Sollten Sie Gewinne erzielen, lassen sich diese mit Verlusten steuerlich ausgleichen, aber nur wenn sie im gleichen Kalenderjahr und in der gleichen Kategorie, etwa andere Kryptowährungen oder Gold, angefallen sind. Nicht ausgleichsfähig sind Bitcoin-Verluste mit Aktiengewinnen. Auch diverse Transaktionskosten oder andere Kosten kann man geltend machen. Bis zu € 440,00 Gewinn aus den Transaktionen sind als Freigrenze jährlich steuerlich unbeachtlich. Bei Überschreiten des Betrages ist allerdings der gesamte Gewinn aus den Transaktionen steuerpflichtig.

 

Tipp: Beachten Sie, dass innerhalb von einem Jahr durchgeführte Transaktionen mit Bitcoin zu einer Steuerpflicht von Gewinnen führt, selbst dann, wenn sie Bitcoin in andere Kryptowährungen tauschen, z.B. Ethereum oder zur Anschaffung anderer Gegenstände verwenden. Heben Sie die Belege auf und weisen Sie dem Finanzamt Gewinne abzüglich allfälliger Verluste im gleichen Kalenderjahr bei Überschreiten der Freigrenze im Rahmen der Steuererklärung aus.