Empfängnisverhütung wird umsatzsteuerpflichtig

Kolumne in der Badener Zeitung Woche 12/2015

Die Ärztekammer wurde vom Bundesministerium für Finanzen informiert, dass ab 2015 das Einsetzen einer Spirale zur Empfängnisverhütung nicht mehr als Heilbehandlung gilt und daher der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. D.h., ab 2015 muss jeder Gynäkologe und Facharzt für das Einsetzen der Spirale 20% Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Ausnahmen gibt es nur, wenn das Einsetzen einer Spirale rein therapeutischen Zwecken dient, wenn z. B. eine Risikoschwangerschaft verhindert werden soll. In diesem Ausnahmefall, und dieser ist zu begründen, gilt weiterhin keine Umsatzsteuerpflicht und besteht eine rein ärztliche Leistung, die unter die Umsatzsteuerfreiheit fällt. Für Fachärzte ergibt sich dadurch die Möglichkeit, dass aufgrund der umsatzsteuerpflichtigen Leistung Einsetzen der Spirale, die im Zusammenhang stehenden Vorsteuern abzugsfähig werden, nämlich sowohl solche die unmittelbar für den Einkauf von Spiralen anfallen als auch solche, die aliquot, also anteilig nach dem Verhältnis des Umsatzes zu anderen Umsätzen des Facharztes, für sonstige Leistungen der Praxis nach dem Verhältnis der umsatzsteuerpflichtigen und umsatzsteuerbefreiten Leistungen zueinander, vereinfachend abgezogen werden können. Dies wird allerdings im Normalfall nur geringe steuerliche Auswirkungen haben und in erster Linie die schon vorhandene Bürokratie bei der Erstellung der Umsatzsteuererklärungen erhöhen.

TIPP: Beachten Sie bei der Ausstellung von Rechnungen als Arzt ab 2015, ob eine Spirale rein zur Empfängnisverhütung dient (20% umsatzsteuerpflichtige Leistung) oder eine therapeutische Behandlung im Vordergrund steht (z.B. Verhinderung von Risikoschwangerschaft (0% Umsatzsteuer). Außerdem sind für die umsatzsteuerpflichtigen Leistungen im Zusammenhang befindliche Vorsteuern ab 2015 im Zusammenhang mit dem Einsetzen von Spiralen rein zur Empfängnisverhütung abzugsfähig bzw. auch aliquot von den sonstigen Leistungen im Verhältnis zu den anderen Umsätzen abzugsfähig.