Das Steuerabkommen mit Liechtenstein

Kolumne in der Badener Zeitung, Woche 8/2013

Das Steuerabkommen zwischen Österreich und Liechtenstein wurde am 29. 1.2013 nach langwierigen Verhandlungen unterzeichnet. Nach dem Vorbild des Steuerabkommens zwischen Österreich und der Schweiz regelt das Abkommen wiederum eine Amnestie durch Nachversteuerung für die Vergangenheit und die Besteuerung in der Zukunft.

Natürliche Personen sind vom Abkommen betroffen, wenn sie 

• zum Stichtag 31. 12. 2011 in Österreich ansässig waren und

• sowohl am 31. 12. 2011 als auch

• zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens (voraussichtlich 1. 1. 2014)

• über ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Bank verfügen oder

• Nutzungsberechtigte einer Vermögensstruktur (Stiftung bzw. stiftungsähnlicher Anstalt) sind, die von einem liechtensteinischen Treuhänder verwaltet wird (das Abkommen spricht für Banken und Vermögensstrukturen gemeinsam von „liechtensteinischen Zahlstellen").

Nachversteuerung von unversteuerten Einkünften aus vergangenen Jahren

Die betroffene Person hat bei der Nachversteuerung das Wahlrecht zwischen 

• einer pauschalen anonymen Einmalzahlung mit Abgeltungswirkung oder 

• einer freiwilligen Meldung der vermögens- und personenbezogenen Daten an die österr Finanzverwaltung.

Bei der anonymen Einmalzahlung wird nach Formel 15%-30% (in Ausnahmefällen bis zu 38%) des Kapitalbestands zum 31. 12. 2011 oder zum 31. 12. 2013 (der höhere Wert gilt als das für die Nachversteuerung „relevante Kapital") als pauschale Quellensteuer einbehalten.

Zukünftige Besteuerung von Einkünften

Die betroffenen Personen haben für die Zukunft die Wahl zu treffen, ob die liechtensteinische Zahlstelle für Kapitaleinkünfte grundsätzlich eine Quellensteuer iHv 25% abführt, oder die Einkünfte dem österreichischen Fiskus meldet. In diesem Fall sind die Einkünfte in die österreichische Steuererklärung aufzunehmen.

Die Erfahrungswerte aus den zum Großteil schon abgeschlossenen Schweiz-Fällen haben gezeigt, dass die Offenlegung so gut wie immer deutlich günstiger ist als die Pauschalsteuer, wobei dieser Effekt umso deutlicher ist, je größer das betroffene Vermögen ausfällt.

Tipp: Nachdem für die Betroffenen bis zu einer finalen Entscheidung noch über ein Jahr -bis 31. Mai 2014-Zeit ist, sollten keine voreiligen Maßnahmen getroffen, sondern mit der nötigen Umsicht die individuell passendste Lösung gesucht werden. Generell gilt. Eine strafbefreiende Offenlegung der Einkünfte der letzten zehn Jahre ist dann am Günstigsten, wenn in den letzten Jahren lediglich Vermögenszuwächse aufgrund von Zinsen oder Wertpapiererträgen, die insbesondere einer mit 25%igen Endbesteuerung unterliegen würden, zum Tragen kommen.